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Die Menschen werden durchschnittlich immer älter. Die weiter fortschreitenden Möglichkeiten der modernen Medizin haben dazu geführt, dass man sich immer häufiger mit der Tatsache konfrontiert sieht, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können. Dies kann darauf basieren, dass der Mensch wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, die alltäglichen Dinge des Lebens selbst zu regeln. Dies kann auch darauf gründen, dass man geistig nicht mehr in der Lage ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen. In den Fällen, in denen bei einem Mitmenschen die Handlungs- und/oder die Äußerungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, muss das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer bestellen. Dies wird in aller Regel als unangenehmer Eingriff in die Privatsphäre empfunden, gerade dann, wenn das Betreuungsgericht einen unbekannten Berufsbetreuer bestellt. Deshalb erfahren Vorsorgevollmachten eine immer größer werdende Bedeutung. Durch die Bestellung eines Vorsorgebevollmächtigten kann eine Betreuerbestellung verhindert werden (§ 1814 Abs. 3 BGB). Der Vollmachtgeber bestimmt selbst den Vollmachtnehmer und nicht das Betreuungsgericht den gesetzlichen Vertreter.

Aber auch die Vollmacht für die Zeit nach dem Tod (postmortale Vollmacht) oder über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) ist dann von besonderer Bedeutung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei der Erteilung eines Erbscheins zu zeitlichen Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten kommen wird.[20]

Im Rahmen einer umfassenden und ganzheitlichen Nachfolgeplanung ist deshalb auch die Frage der Hingabe einer Vorsorgevollmacht und schließlich auch die Erstellung einer Patientenverfügung dringend zu erörtern. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 die §§ 1773–1921 BGB neu sortiert und formuliert wurden, wie auch weitere Paragrafen unter anderem aus dem BGB, der ZPO, im FamFG, in der BNotO, in vier SGB – das Betreuungsbehördengesetz wird zum Betreuungsorganisationsgesetz.[21]

[20] Tanck/Krug/Süß/Tanck, Anwaltformulare Testamente, § 1 Rn 29.
[21] Siehe hierzu in einem Kurzüberblick: Kurze, ZErb 2021, 345; weitere Ausführungen und Synopse siehe Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, 2023

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