Rz. 246

Auf Initiative der Bundesregierung wurde ein Gesetz zur Reduzierung der Inkassokosten und damit eine Reformierung des Inkassokostenrechtes beschlossen.[246] Das Gesetz tritt zum 1.10.2021 in Kraft. Wesentliche Kernpunkte der Änderungen sind:

[246] BT-Drucks 19/20348.

1. Änderung der Informationspflichten von Inkassodienstleistern gegenüber Schuldnern

 

Rz. 247

Der Rechtsanwalt, der Forderungen gegenüber einer Privatperson einzieht, muss diverse Informationen klar und deutlich zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollen sein:

Name oder die Firma des Auftraggebers sowie dessen Anschrift,
Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,
eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, weshalb der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten,
eine Erklärung, dass der Auftraggeber geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge auf die Inkassokosten nicht als Vorsteuer abziehen kann,
wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,
Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer.
 

Rz. 248

Nach Anfrage des Schuldners zusätzlich:

Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
 

Rz. 249

Auch bei bestimmten Vereinbarungen soll der Rechtsanwalt zuvor auf die Rechtsfolgen hinweisen müssen. Dies betrifft den Fall zusätzlich entstehender Kosten im Fall einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung. Auch bei Abgabe eines Schuldanerkenntnisses soll der Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass der Schuldner möglicherweise Einreden und Einwendungen mit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses verliert. Dabei sollen sogar typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benannt werden, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung. Die Auswirkungen des Schuldanerkenntnisses auf die Verjährung der Forderung muss erläutert werden.

2. Begrenzung der Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr

 

Rz. 250

Für unbestrittene Forderungen soll die Geschäftsgebühr und damit auch der erstattungsfähige Betrag der Rechtsanwalts- und auch Inkassogebühren auf 0,7 Gebühren abgesenkt werden. Zahlt der Schuldner einer unbestrittenen Forderung nach der ersten Aufforderung, soll die Gebühr sogar nur 0,5 Gebühren betragen. Nur in schwierigen Fällen erstreckt sich der Gebührenrahmen auf maximal 1,3 Gebühren. Dass schwierige Fälle bei unbestrittenen Forderungen eine Erhöhung des Gebührensatzes ermöglichen, legt nur die Schlussfolgerung nahe, dass es darauf ankommen soll, ob die Forderung vor Übergabe des Mandates bestritten war.

 

Rz. 251

Bei bestrittenen Forderungen bleibt es beim bisherigen Gebührenrahmen.

 

Rz. 252

Die 1,0 Gebühr für Forderungen unter 50,00 EUR soll von 45,00 EUR auf 30,00 EUR gesenkt werden. Damit könnte der Rechtsanwalt für die erste Mahnung, sofern der Schuldner umgehend bezahlt 0,5 Gebühren = 15,00 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und ggf. Umsatzsteuer verlangen. Für diesen Preis lässt sich kaum noch eine automatisierte Mahnung nebst Zahlungseingangskontrolle durchführen.

 

Rz. 253

Die Einigungsgebühr bei einer Ratenzahlungsvereinbarung soll auf 0,7 Gebühren statt der in anderen Fällen für die Einigung geltenden 1,5 Gebühr abgesenkt werden. Dafür darf der Streitwert statt wie bisher auf 20 % der Forderung auf 50 % angehoben werden.

3. Hinweispflichten des Gläubigers

 

Rz. 254

Auch den Gläubiger sollen in Zukunft weitere Pflichten treffen, wenn er die Kosten der anwaltlichen Geltendmachung seiner Forderungen erstattet haben möchte. So ist beschlossen worden, die Erstattungsfähigkeit der Anwalts- und Inkassokosten an entsprechende Hinweise des Gläubigers zu koppeln. Der Schuldner muss dann vor Beauftragung des Rechtsanwaltes oder Inkassoinstitutes den Schuldner darauf hinweisen, dass bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist erstattungsfähige Inkassokosten entstehen können. Diese Pflichten sollen aber nur gelten, wenn der Schuldner eine Privatperson ist.

 

Rz. 255

Darüber hinaus will der Gesetzgeber auch verhindern, dass neben vorgerichtlichen Inkassokosten auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Nur wenn der Schuldner nach Beauftragung des Inkassoinstitutes eine Forderung so bestreitet, dass der Gläubiger dies zum Anlass nimmt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann es zu einer Erstattungspflicht für Inkasso- und Rechtsanwaltskosten nebeneinander kommen.

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