Rz. 6

Seit 2010 bestehen für den Rechtsanwalt diverse Hinweispflichten. Von diesen Pflichten ist bei Abschluss des Vertrages die Hinweispflicht auf im Voraus festgelegte Preise im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoVO besonders bedeutsam. Bei Erstberatungen und im Fall der Vereinbarung von Festgebühren muss der Mandant über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt werden. Die Verletzung dieser Pflicht führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, kann aber den Bußgeldtatbestand nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 6 DL-InfoVO verwirklichen. Der Bußgeldrahmen beträgt hier bis zu 1.000,00 EUR.

 

Rz. 7

Bedeutsamer für die anwaltlichen Hinweispflichten ist § 49b Abs. 5 BRAO. Sofern eine Abrechnung nach Gegenstandswert erfolgt, ist der Mandant vor Übernahme des Auftrages darauf hinzuweisen. Der Hinweis dient dazu, dass der Mandant die Auswirkungen des Gegenstandswertes auf die spätere Gebührenforderung nachvollziehen kann.

Es ist offensichtlich, dass der Mandant allein mit diesem Hinweis noch nicht ermitteln kann, wie sich sein Auftrag auf die späteren Kosten auswirken wird. Die Idee des Gesetzgebers war hier vielmehr, dem Mandanten, der die Folgen dieser Form der Abrechnung nicht abschätzen kann, einen Anlass zu geben, den Anwalt hierzu zu befragen.[8] Gerade weil die Entwicklung der Gebühren in einem Prozess zu schwer vorhersehbar ist, ist es notwendig, dem interessierten Mandanten die Mechanismen der Gebührenabrechnung in Grundzügen zu erörtern. Der Gesetzgeber hat aber nicht die erfolgreiche Aufklärung über diese Mechanismen zur Voraussetzung gemacht, sondern dem Mandanten lediglich ein Instrument in die Hand gegeben, das Gespräch mit dem Anwalt zu suchen.

 

Rz. 8

Die Verletzung dieser Pflichten kann zu einer berufsrechtlichen Ahndung durch die zuständige Kammer führen. Gleichzeitig kann die Unterlassung einer Aufklärung über diese Abrechnungsform auch eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB darstellen, die Schadensersatzansprüche des Mandanten begründet.[9] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mandant geltend machen kann, dass er bei Kenntnis dieses Umstandes den Auftrag nicht oder in anderem Umfang erteilt hätte. Die Beweislast sieht die Rechtsprechung hier beim Mandanten. Der Rechtsanwalt hat allerdings konkret darzulegen, wann und in welcher Weise er den Mandanten belehrt hat.[10]

Als Mindestanforderung wäre zu dokumentieren, wann und wie die Belehrung erfolgt ist. Idealerweise lässt sich der Rechtsanwalt die Belehrung quittieren. Das Gesetz sieht hier vor, dass die entsprechende Belehrung vor Erteilung des Auftrages zu erfolgen hat. Der Nachweis im Rahmen einer Mandatsübernahmebestätigung wäre also verspätet. Praktikable Lösungen wären z.B. die Erteilung des Hinweises in einem vom Mandanten unterzeichneten Aufnahmebogen oder eine Belehrung auf der Kontaktseite der Internetpräsenz des Rechtsanwaltes. In letzterem Fall sollte dem Mandanten in jedem Fall eine Abschrift seiner Anfrage zusammen mit der entsprechenden Belehrung zugestellt werden. Erfolgt die Anfrage in einem auch aus anderen Gründen zu empfehlenden Double-Opt-in-Verfahren, könnte dies so gestaltet werden, dass der potentielle Mandant vor Absendung der Anfrage bereits die Kenntnis der Belehrung bestätigen müsste.

Die Unterlassung der Belehrung stellt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG gegen den eigenen Mandanten einen außergebührenrechtlichen materiellen Einwand dar. Dieser hindert die unkomplizierte Festsetzung der Kosten im vereinfachten Verfahren.

 

Rz. 9

Da die Datenverarbeitung auf Rechnern mittlerweile zum Kanzleialltag gehört, wäre es weiterhin sinnvoll, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Insbesondere bei der Speicherung der Daten auf einem fremden Server wäre darauf hinzuweisen.

Sofern der Mandant die Kommunikation mit elektronischen Mitteln wünscht oder bevorzugt, muss der seit dem 1. Januar 2020 geltende § 2 Abs. 2 S. 5 u. 6 BORA beachtet werden. Grundsätzlich ist diese Kommunikationsform zulässig, wenn der Mandant diesen Weg vorschlägt oder den Kontakt auf diesem Weg aufnimmt oder ausdrücklich zustimmt. Auch nach dieser Vorschrift ist der Mandant pauschal darauf hinzuweisen, dass diese Kommunikationsformen in der Regel keine Vertraulichkeit gewährleisten. Setzt der Mandant die Kommunikation auf diesem Weg dann fort, verstößt der Rechtsanwalt jedenfalls nicht gegen die Schweigepflicht. Dennoch sollte der Anwalt Alternativen, wie z.B. die Verschlüsselung mittels PGP, die Nutzung des Bürger-EGVP-Postfaches, die Übersendung von Informationen in passwortgeschützten Dateien unter Vereinbarung eines Passwortes, Kommunikation ausschließlich per Post oder anderes hinzuweisen. Ideal wäre es, wenn der Mandant gezielt ankreuzt, welche Form der Kommunikation er wünscht.

 

Rz. 10

Gegenüber der Rechtsschutzversicherung muss der Rechtsanwalt, der die Kommunikation übernommen hat, vertrauliche Informationen preisgeben. Auch hier empfiehlt sich, eine En...

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