Rz. 203

Zulässig ist jedenfalls in außergerichtlichen Angelegenheiten die Vereinbarung von Zeithonoraren. In gerichtlichen Angelegenheiten müssen das Verbot der Gebührenunterschreitung und deren Ausnahmen im Blickwinkel bleiben.

Vorteile sind die Abrechnung nach dem tatsächlichen Umfang der Bearbeitung. Für den Mandanten wird deutlich, dass unsinnige Rückfragen und Aufträge den Preis in die Höhe treiben, sodass das Mandat sachlich geführt werden kann. Es kann aber auch der umgekehrte Effekt eintreten, dass notwendige Besprechungen auf ein Mindestmaß reduziert werden und der Informationsfluss zwischen Rechtsanwalt und Mandant damit ins Stocken gerät.

 

Rz. 204

Ein Zeithonorar bedarf der Vereinbarung eines Zeithonorars und des dazugehörigen Zeittaktes. Die gängige Praxis der Abrechnung in einem Takt je angefangener 15 Minuten ist durch den BGH im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Gerichte nun endgültig als unzulässig festgestellt worden.[225] Beachtet man, dass die strikte Anwendung dieser Vereinbarung dazu führt, dass bei einer telefonischen Sachstandsanfrage und der simplen Zusage eines Rückrufes jeweils die Vergütung für eine Viertelstunde auslösen kann, dann diese Vereinbarung in ihrer ungünstigsten Auslegungsform tatsächlich zu einer erheblichen Benachteiligung der Mandanten und zu einem Vielfachen des vereinbarten Stundesatzes führen. Da die nachteiligste Auslegung stets maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit einer AGB-Klausel ist, ist dieser Beurteilung zutreffend. Soweit der BGH dieser Maßgabe zuvor nicht gefolgt ist, fußt dies nicht auf der Entscheidung, dass eine solche Vereinbarung doch wirksam sein soll, sondern darauf, dass im Einzelfall doch durch den Rechtsanwalt ein entsprechender Arbeitsaufwand nachgewiesen werden konnte.[226]

 

Praxistipp:

Vermeiden Sie die Abrechnung in Zeittakten und vereinbaren Sie stattdessen die minutengenaue Abrechnung. Neben der Umgehung der rechtlichen Problematik führt dies auf zur Bildung eines Vertrauens des Mandanten in Ihre Abrechnung.

 

Rz. 205

Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar setzt voraus, dass dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.[227] Sinnvoll ist hier auch die genutzten Akten und die Personen, mit denen Besprechungen durchgeführt wurden, zu benennen.

Genügt der Rechtsanwalt dieser Darlegungslast, wandelt sich die Beweislast für die Richtigkeit dieser Aufstellung in eine sekundäre Beweislast.[228] Der Mandant muss nun anhand konkreter Angaben die Tätigkeit und deren Umfang erschüttern und dies auch beweisen. Erst dann trifft den Rechtsanwalt die Beweislast. Diese verpflichtet ihn zum konkreten Vortrag und Beleg über die einzelnen Tätigkeiten.

 

Praxistipp:

Meist reicht die kurze Darlegung der Leistungsbeschreibungen. Teilweise fordern die Gerichte jedoch eine darüber hinausgehende Darlegungslast. Vorsorglich ist zu empfehlen, aus dem Ergebnis der Tätigkeit einen Vermerk oder sogar ein Mandantenschreiben zu fertigen.

 

Rz. 206

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt nur dann, wenn die Geschäftsgebühr auch tatsächlich angefallen ist. Bestand vorgerichtlich etwa eine Vergütungsvereinbarung kann keine Geschäftsgebühr angerechnet werden.[229] Dies gilt sogar dann, wenn im Klageverfahren ein Verzugsschaden in Höhe einer Geschäftsgebühr geltend gemacht wurde.[230]

[225] BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, www.bundesverfassungsgericht.de, OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2010 – I-24 U 183/05, openJur 2010, 277.
[226] BGH, Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, openJur 2010, 10431.
[227] OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2010 – 24 U 183/05, openJur 2010, 277, m.w.N.; Onderka/N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, EVG § 3a Rn 149.
[228] OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.1.2011 – 4 U 3/08, AnwBl 2011, 300 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 19.2.2009 – 11 U 151/07, openJur 2009, 526; OLG München, Endurt. v. 10.12.2014 – 5 U 5006/12, Rae (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-17531?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1); Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Aufl., § 3 Rn 9.
[229] BGH, Beschl. v.16.10.2014 – III ZB 13/14, www.bundesgerichtshof,de, OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 5.3.2009 – 18 W 392/08, openJur 2009, 435; BGH, Beschl. v. 18.8.2009, openJur 2011,1874; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, ZPO, VV Vorbem. 3 Rn 253.
[230] BGH, Beschl. v.16.10.2014 – III ZB 13/14, www.bundesgerichtshof,de.

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