Rz. 6

Die Aktiengesellschaft ist durch die Trias ihrer Organe Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand gekennzeichnet: Die Hauptversammlung versammelt die Aktionäre als die Anteilseigner und wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens; sie beschließt u.a. über Gewinnverwendung, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Liquidation sowie alle sonstigen Grundlagenentscheidungen und bestellt die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat (Näheres siehe Rdn 101 ff.). Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung des Vorstands, § 111 AktG; er bestellt die Mitglieder des Vorstands und beruft sie ab, § 84 AktG (siehe hierzu Rdn 74 ff.). Der Vorstand schließlich führt eigenverantwortlich die Geschäfte der AG, § 76, 77 AktG, und vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis, § 78 AktG (vgl. Rdn 78 ff.).

 

Rz. 7

Die zwingende Ausgestaltung der Organverfassung ist, nachdem die AG mitbestimmungsrechtlich der GmbH gleichgestellt ist, der entscheidende Grund für viele mittelständische Unternehmen, der GmbH gegenüber der AG den Vorzug zu geben (zur Rechtsformalternative der KGaA und der dort eröffneten Gestaltungsfreiheit vgl. Rdn 140 ff.), denn der AG-Vorstand leitet die Gesellschaft anders als der GmbH-Geschäftsführer frei von Weisungen und in eigener Verantwortung. Die Einflussnahmemöglichkeiten der Hauptversammlung beschränken sich darauf, dem Vorstand ggf. die Entlastung zu verweigern und das Vertrauen zu entziehen, § 84 Abs. 3 S. 2 AktG. Vermittelt wird eine Einflussnahme der Gesellschafter auf den Vorstand im Übrigen nur über den Aufsichtsrat, dessen eigene Handhabe sich indessen im Wesentlichen (zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand vgl. unten Rdn 88) auf die Mitwirkung bei zustimmungsbedürftigen Rechtshandlungen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG) sowie darauf beschränkt, den Vorstand zu bestellen und – in den Grenzen von § 84 Abs. 3 AktG – abzuberufen. Für die tätige Mitunternehmerschaft ist die AG danach nicht die passende Rechtsform; sie ist geprägt durch das Nebeneinander von fremdorganschaftlichem, eigenverantwortlichem Management einerseits und primär auf die Kapitalgeberfunktion beschränkter Anteilseignerseite andererseits.

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