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Die Bestellung der Vorstandsmitglieder obliegt ausschließlich dem Aufsichtsrat.[73] Sie setzt den gegenüber dem Vorstandsmitglied zugangsbedürftigen Bestellungsbeschluss und die Annahme des Amts durch den Bestellten voraus. Mit der Annahme der Bestellung werden die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Bestellten begründet. Die Eintragung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch. Die Bestellung kann längstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen, § 84 Abs. 1 S. 1 AktG; sie kann aufschiebend bedingt oder auf einen fest bestimmten zukünftigen Termin, nicht aber auf einen länger als ein Jahr in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen. Unterliegt die Aktiengesellschaft den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, ist das unter Umständen mehrstufige Wahlverfahren nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 bis Abs. 4 MitbestG zu beachten.

[73] Ausnahmsweise, bei Fehlen eines erforderlichen Vorstandsmitglieds, bestellt in dringenden Fällen das Amtsgericht auf Antrag einen Vorstand, § 85 AktG. Formulierungsvorschlag für den Antrag: "Es wird beantragt, für die Zeit, in der ein satzungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied der XY-AG fehlt, gem. § 85 AktG ein Vorstandsmitglied für diese Gesellschaft zu bestellen."

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