Rz. 143

Der historische Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Komplementär-Stellung in der KGaA von natürlichen Personen übernommen wird. In der gesetzestypischen KGaA, die als Leitbild den aktienrechtlichen Regelungen der §§ 278 ff. AktG zugrunde liegt, wird die Komplementär-Rolle von natürlichen Personen übernommen. Als solche begegnet sie einerseits in der Ausprägung als unternehmerorientierte KGaA, bei der die Komplementärstellung als echte unternehmerische Beteiligung gehalten wird und der "Unternehmer" sein Vermögen als Komplementäreinlage in die KGaA einbringt, oder andererseits als vorstandsorientierte KGaA, bei der die Stellung des oder der Komplementäre trotz Übernahme der persönlichen Haftung wie diejenige angestellter Geschäftsleiter ausgestaltet wird (z.B. durch Berufung auf bestimmte Zeit; erleichterte Abberufungsbedingungen uÄ). Von der gesetzestypischen KGaA zu sondern ist die kapitalistische KGaA, bei der die Komplementärstellung nicht von einer natürlichen Person, sondern einer Gesellschaft übernommen wird. Als dritte Erscheinungsform ist schließlich die Publikums-KGaA zu nennen, die zur Aufnahme anonymer Kapitalanleger als Kommanditaktionäre bestimmt ist. Typenmischungen sind denkbar. Der Komplementär kann Aktien halten, also gleichzeitig persönlich haftender Gesellschafter und Kommanditaktionär sein.[158] Deshalb ist auch die Ein-Mann-KGaA möglich, bei der das gesamte Kommanditaktienkapital von dem Komplementär gehalten wird. Das ist seit einer entsprechenden Anpassung von § 280 AktG durch das UMAG (siehe Rdn 10) außer Streit.[159] Konstruktiv denkbar ist schließlich auch die Entstehung einer Einheits-KGaA, wenn die Komplementär-Rolle einer Gesellschaft zugewiesen ist und alle Anteile an der Komplementär-Gesellschaft in das KGaA-Vermögen eingebracht werden.[160]

[158] Krug, AG 2000, 510.
[159] Hüffer/Koch, § 280 Rn 2. Vgl. zum früheren Meinungsstreit MüKo/Perlitt, AktG, § 280 Rn 30.
[160] Dazu Gonella/Mikic, AG 1998, 508 ff.; Assmann/Sethe, in: Großkomm. z. AktG, § 280 Rn 15.

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