Rn. 116

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die KGaA ist eine juristische Person, bei der

  • mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär oder persönlich haftender Gesellschafter) und
  • die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre): § 278 Abs 1 AktG.

Der Komplementär kann ebenfalls Aktien besitzen (§ 281 Abs 2 AktG). Es ist nicht erforderlich, dass der persönlich haftende Gesellschafter als solcher eine Vermögenseinlage (also nicht auf das Grundkapital) leistet, seine Beteiligung kann allein in der unbeschränkten persönlichen Haftung bestehen (RFH v 15.05.1935, RStBl 1935, 1305).

2014 gab es lt DIHK 240 KGaA in Deutschland (Nachweis bei Wissenschaftlicher Beirat …, DB 2014, 147), beliebt wohl besonders bei Proficlubs der Fußball-Bundesliga; s Weber, GmbHR 2013, 631.

Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung, bestimmt sich nach den Vorschriften des HGB über die KG. Der Komplementär ist das geborene Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der KGaA: § 278 Abs 2 AktG. Die Kommanditaktionäre sind dem AktG unterstellt (§ 278 Abs 3 AktG).

Handelsrechtlich ist wegen der Mischformeigenschaft zwischen KG und AG umstritten, ob die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditaktionäre, sofern die Satzung nicht eine Lösung vorsieht, dualistisch oder monistisch zu ermitteln sind, dh, ob

  • zwei Bilanzen zu erstellen sind, zuerst eine Bilanz nach KG-Recht, aus der die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter zu errechnen sind, und danach eine zweite Bilanz nach AktG für die Gewinnanteile der Kommanditaktionäre, oder
  • für die KGaA nur eine Bilanz nach AktG zu erstellen ist, anhand derer der einheitlich ermittelte Gewinn auf die beiden Gesellschaftergruppen nach KG- und Aktienrecht zu verteilen ist.

Maßgebliche HB iSd § 5 EStG ist für die Gewinnermittlung eines persönlich haftenden Gesellschafters bei dualistischer Gewinnermittlung die nach KG-Recht erstellte Bilanz, bei monistischer Gewinnermittlung die aktienrechtliche Bilanz der KGaA: Im Einzelnen s Nachweis des Meinungsstands bei BFH v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881 zu 3.c. der Begründung.

Die KGaA ist ihrem Wesen nach somit eine hybride Form einer besonders ausgestalteten kapitalbezogenen KapGes mit Elementen einer personenbezogenen KG und ermöglicht eine vollständige Trennung zwischen Kapital und Führung (dazu s auch Hasselbach/Ebbinghaus, DB 2015, 1269). Der mit verringerter Kompetenz versehene Aufsichtsrat der KGaA verfügt im Gegensatz zum Aufsichtsrat der AG nicht über das Recht zur Bestellung und Abberufung des Komplementärs (§ 84 AktG) und kann darüber hinaus nicht entsprechend § 111 Abs 4 S 2 AktG vorschreiben, dass bestimmte Arten von Maßnahmen der Geschäftsführung nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden dürfen.

Die in der Literatur lange umstrittene haftungsrechtliche Mischform der GmbH & Co KGaA bzw der GmbH KGaA ist nach Beschluss des BGH v 24.02.1997, DB 1997, 1219 gesellschaftsrechtlich zulässig, wobei das Fehlen einer natürlichen Person in der Eigenschaft des Komplementärs in der Firma der Gesellschaft kenntlich gemacht werden muss. AA war noch das OLG Ka v 29.07.1996, DB 1996, 1767 in seinem Vorlagebeschluss. Das hat die Attraktivität der KGaA wesentlich erhöht, weil die kapitalistische KGaA die persönliche unbeschränkte Haftung einer natürlichen Person vermeidet und eine einen Generationenwechsel im Kreis der Komplementäre überdauernde Struktur schafft (auch s Drüen/van Heek, DStR 2012, 541 Fn 26). KGaA sind zB Henkel, Fresenius und Merck (s Drüen/van Heek, aaO, Fn 8–10). Zur Stiftung & Co KGaA s Wehrheim/Gehrke, StuW 2005, 234. Seit der Entscheidung des BGH ist es nicht gelungen, die aus der Haftungsbeschränkung resultierenden Rechtsunsicherheiten dieser Mischformen zu beseitigen und festzustellen, welche genauen satzungsrechtlichen Folgen daraus abzuleiten sind (wegen weiterer Nennungen s Drüen/van Heek, aaO, Fn 32).

Eine atypische Ausgestaltung der GmbH & Co KGaA stellen Niedner/Kusterer, DB 1997, 2010 zur Vorbereitung eines Generationenwechsels vor. Bei der atypischen Ausgestaltung überträgt der Unternehmer zu Lebzeiten Kommanditanteile an der in seinem Alleinbesitz befindlichen Komplementär-GmbH & Co KG auf seine im Beispielsfall beiden Kinder, wovon nur eines zur Fortsetzung der Unternehmensnachfolge geeignet bzw gewillt ist. Die Komplementär-GmbH & Co KG ist zu mehr als 99 % an der KGaA in Form von Komplementärkapital und nur in untergeordneter Größenordnung in Form von Kommanditkapital engagiert.

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