Rz. 147

Dem persönlich haftenden Gesellschafter obliegt die Vertretung und Geschäftsführung der KGaA, § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 164, 170, 114, 125 HGB. Der persönlich haftende Gesellschafter bedarf aber nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 164 S. 1 HGB für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses; abweichende Satzungsgestaltungen sind jedoch möglich.[165] Wesentliche, strukturändernde Maßnahmen sind außerdem nach Maßgabe der Holzmüller- und Gelatine-Rechtsprechung (vgl. Rdn 102) nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich; insoweit besteht auch kein Gestaltungsspielraum in der Satzung.

Die geschäftsführenden Gesellschafter können sich selbst eine Geschäftsordnung geben; eine Geschäftsordnungskompetenz des Aufsichtsrats entsprechend § 77 Abs. 2 S. 1 AktG gibt es in der KGaA hingegen nicht.[166] Dem persönlich haftenden Gesellschafter obliegt die Aufstellung des Jahresabschlusses, während die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, § 286 Abs. 1 S. 1 AktG. Der persönlich haftende Gesellschafter unterliegt einem Wettbewerbsverbot nach § 284 AktG.

Nach herkömmlicher Auffassung des historischen Gesetzgebers konnten nur natürliche Personen die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen.[167] Der BGH hat in seiner Entscheidung BGHZ 134, 392 aber auch die GmbH als Komplementärin einer KGaA ausdrücklich anerkannt. Danach sind auch andere Typenmischungen denkbar, wie etwa die KGaA mit einem Komplementär in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, der AG, der Stiftung oder der Genossenschaft.[168]

[165] ZB die Übertragung der Kompetenzen nach § 164 S. 1 HGB von der Hauptversammlung auf den Aufsichtsrat.
[166] Vgl. Hüffer/Koch, § 278 Rn 12; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar z. AktG, § 278 Rn 70; MüKo/Perlitt, AktG, § 278 Rn 78.
[167] Vgl. zur Entwicklung der Diskussion K. Schmidt, ZHR 160 (1996), 265 einerseits, Priester, ZHR 160 (1996), 250 andererseits; weitere Nachw. bei Ihrig/Schlitt, ZHR-Beiheft 67, S. 34 Fn 4.
[168] Zur Genossenschaft als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA vgl. z.B. Strieder, BB 1998, 2276; vgl. außerdem pointiert K. Schmidt, ZHR 1996, 160, 285: "Frankenstein-Kabinett einer unersättlichen Gestaltungspraxis".

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