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OLG Stuttgart Urteil vom 16.04.2003 - 20 U 31/02

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Verfahrensgang

LG Hechingen (Aktenzeichen 5 O 74/01 KfH)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Hechingen vom 27.9.2002 – 5 O 74/01 KfH – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Jahrsabschluss der Beklagten zum 31.12.2000 nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.6.2001 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 3 der Tagesordnung) nichtig ist.

3. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.6.2001 über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 4 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

4. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.6.2001 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 5 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

5.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu dem Verkaufsvertrag, mit dem sie zum 1.4.2000 ihren Geschäftsbereich Sicherheitstechnik (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C. plc, London, verkauft hat, die Zustimmung der Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entspr. Maßnahme bei ihr erforderlich ist.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen die Verurteilung zu I.5) wird zugelassen.

Streitwert:

Klageantrag 1.1. (jetzt 2.1.) 20.000,00 Euro

Klageantrag 1.2. (jetzt ...

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