Rz. 16
Die Gründung der AG verläuft zwingend in den folgenden Schritten:
▪ | Errichtung der AG mit Übernahme aller Aktien durch den oder die Gründer und Feststellung der Gründungssatzung zu notarieller Urkunde, §§ 23, 28, 29 AktG |
▪ | Wahl des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers, § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 AktG und Bestellung des ersten Vorstands |
▪ | Erbringung der Mindestleistungen auf die übernommenen Einlagen, § 36 Abs. 2, § 36a AktG |
▪ | Bericht der Gründer über den Gründungshergang, § 32 AktG |
▪ | Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat, § 33 Abs. 1 AktG; in den Fällen von § 33 Abs. 2 AktG außerdem Prüfung durch externe Gründungsprüfer; im Fall des § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG kann die Prüfung stattdessen durch den beurkundenden Notar erfolgen, § 33 Abs. 3 AktG |
▪ | Anmeldung zum Handelsregister, §§ 36, 37 AktG |
▪ | Eintragung in das Handelsregister, § 39 AktG und Bekanntmachung |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen