Rz. 16

Die Gründung der AG verläuft zwingend in den folgenden Schritten:

Errichtung der AG mit Übernahme aller Aktien durch den oder die Gründer und Feststellung der Gründungssatzung zu notarieller Urkunde, §§ 23, 28, 29 AktG
Wahl des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers, § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 AktG und Bestellung des ersten Vorstands
Erbringung der Mindestleistungen auf die übernommenen Einlagen, § 36 Abs. 2, § 36a AktG
Bericht der Gründer über den Gründungshergang, § 32 AktG
Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat, § 33 Abs. 1 AktG; in den Fällen von § 33 Abs. 2 AktG außerdem Prüfung durch externe Gründungsprüfer; im Fall des § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG kann die Prüfung stattdessen durch den beurkundenden Notar erfolgen, § 33 Abs. 3 AktG
Anmeldung zum Handelsregister, §§ 36, 37 AktG
Eintragung in das Handelsregister, § 39 AktG und Bekanntmachung

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