Rz. 114
Soweit dies zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, hat der Vorstand jedem Aktionär in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, § 131 Abs. 1 AktG.[137] Die Auskunft ist mündlich in der Hauptversammlung zu erteilen, ein Verweis auf schriftliche Unterlagen ist im Regelfall unzulässig. In den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Fällen kann die Auskunft verweigert werden. Verstöße gegen die Auskunftspflicht können die Anfechtbarkeit der zum betreffenden Gegenstand gefassten Beschlüsse nach sich ziehen.[138] Neben der Beschlussanfechtung kann der Aktionär das Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG einleiten.[139]
Voraussetzung für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht ist seit der jüngsten Rechtsprechung des BGH[140] lediglich, dass die vorenthaltene Auskunft aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung i.S.v. § 131 Abs. 1 S. 1 AktG des Beschlussgegenstandes erforderlich ist. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später – etwa im Anfechtungsprozess – erteilten Auskunft einen objektiven Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte. Eine Ausnahme besteht allerdings für bewertungsbezogene Informationsmängel. Auf diese kann eine Anfechtungsklage grundsätzlich nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.[141] Durch das UMAG (siehe Rdn 10) ist diese Rechtsprechung des BGH im AktG festgeschrieben worden, vgl. § 243 Abs. 4 AktG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen