Wer am Dienstrechner Raubkopien zieht, gefährdet den Arbeitsplatz

Das Herstellen von Raubkopien zum eigenen Gebrauch am Arbeitsplatz, zumal unter Verwendung des Dienstcomputers und auf dienstlichen Rohlingen, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das hat nun nach Einwurf des BAG auch das Landesarbeitsgericht Halle  so gesehen. Mitten im Gericht, im Augen des Rechts-Hurrikans sozusagen, hatte der IT-Mitarbeiter Raubkopien in hoher Zahl gefertigt.

Der Gekündigte war, peinlicher Weise, der damaligen IT-Verantwortlichen des Oberlandesgerichts Naumburg. Er hatte am Dienstcomputer im Gericht im großen Stil Raubkopien von Büchern, Songs und Filmen gezogen.  Mit den Einzelheiten des Tathergangs und ihrer rechtlichen Wertung haben sich über Jahre und  Instanzen viel Gerichte abgemüht.  Doch schon früh befand das BAG, dass Raubkopien vom Dienstrechner eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dem folgte jetzt auch Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Außerordentliche Kündigung nach Herstellung von Raubkopien

Das Raubkopieren mit öffentlichen Mitteln habe eine schwere Pflichtverletzung dargestellt, urteilte das LAG. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber sei endgültig zerstört und auch eine umfassende Interessenabwägung könne nur zu Lasten des Mannes ausfallen.

Zuvor weniger gerichtliche Strenge erfahren

Der Beschäftigte hatte gegen seine Kündigung im Jahr 2013 geklagt. Zunächst hatten sowohl das Arbeitsgericht Halle als auch das Landesarbeitsgericht die Kündigung für ungültig erklärt,da ihm nach Ansicht der dortigen Richter die Pflichtverstöße nicht konkret nachgewiesen werden konnten. Erst das Bundesarbeitsgericht stellte 2015 für den Naumburger Fall eindeutig fest, dass die private Nutzung von Dienstcomputern etwa zur Herstellung von Raubkopien ein Kündigungsgrund ist (BAG, Urteil v. 16.7.2015, 2 AZR 85/15). Es verwies die Sache deshalb an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurück.

Andere LAG-Kammer sah eine überzeugende Beweislage

Nach einer umfassenden Beweisaufnahme stellte das Landesarbeitsgericht anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest,

  • dass der Kläger privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit
  • unter Verwendung seines dienstlichen Computers
  • unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch
  • auf dienstliche "DVD" bzw. "CD-Rohlinge" kopiert hat.

Das Gericht erklärte die Kündigung nun für rechtens.

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.5.2016, 6 Sa 23/16).

Schlagworte zum Thema:  Kündigung, BAG-Urteil, Öffentlicher Dienst