Abrüstzeit: Polizist muss nicht umsonst die Kleider wechseln
Der Kläger ist als Polizeibeamter im Wach- und Wechseldienst bei einer Polizeiwache in Münster tätig. Anfang 2008 beantragte er, die so genannten Rüst- beziehungsweise Abrüstzeiten vor Schichtbeginn und nach Schichtende für Bewaffnung und das An- und Ablegen der Dienstuniform als Dienstzeit anzuerkennen.
Waffen ja, Kleider nein?
Dies lehnte - mit Blick auf die Uniform - der Polizeipräsident von Münster ab: Als Dienstzeit könnten nur die Vorbereitungen zur Herstellung der Einsatzbereitschaft wie etwa das Anlegen von Dienstwaffen und sonstiger Ausrüstung angesehen werden.
Das sahen die Richter beim VG anders:
Nicht nur das Anlegen der Einsatzmontur sei Arbeitszeit, auch das An- und Ausziehen der normalen Uniform gehört zur Arbeit, denn sie sei «keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung», sondern ebenso Teil der Ausrüstung.
Ungleichbehandlung
Das Argument, Streifenpolizisten könnten sich die Uniform schon zu Hause anziehen, ließ das Gericht nicht gelten. Dass der Kläger dies grundsätzlich dürfe, bedeute nicht, dass er es auch müsse.
Eine andere Regelung stelle auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit im Innendienst arbeitenden Beamten und Polizeivollzugsbeamten dar, die als Krad-Fahrer oder als Fahrradstreife ihre jeweilige Motorrad- bzw. Fahrradkombi unstreitig erst nach Dienstantritt anlegen dürften. Gründe, die geeignet sein könnten, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.
Das Gericht gestand daher dem Polizist eine Woche mehr Freizeit pro Jahr zu: Täglich etwa eine Viertelstunde für das An- und Ausziehen der Dienstuniform sei Arbeitszeit.
(VG Münster, Urteil v. 1. Juli 2010, 4 K 1753/08).
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