Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder | 4396 | 6436 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder | 4397 | 6437 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Nur "echte" Betriebssteuern wie z. B. die Kfz-Steuer für den betrieblich genutzten Pkw oder die Grundsteuer für das betriebliche Grundstück zählen zu den betrieblichen Aufwendungen und können unter Betriebsausgaben gebucht werden. Mitunter gibt es gesetzliche Sonderregelungen, die den Betriebsausgabenabzug ausschließen, wie z. B. bei der Gewerbesteuer.[1] Steuerliche Nebenleistungen, die das Finanzamt verlangen darf, wie etwa Zinsen bei Steuernachforderungen, Verspätungs- oder Säumniszuschläge teilen in punkto Betriebsausgabenabzug das Schicksal der ihnen zu Grunde liegenden Steuer. Sie sind entweder als "Anhängsel" (Annex) echter abzugsfähiger Betriebssteuern ebenfalls betrieblich veranlasster Aufwand und berechtigen damit zum Betriebsausgabenabzug oder zählen sonst zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.
Besteht die steuerliche Nebenleistung z. B. in der Zahlung von Verspätungszuschlägen wegen nicht rechtzeitig abgegebener Steuererklärungen, wird entweder auf das Konto "Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder" 4396/6436 (SKR 03/04) oder auf das Konto "Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder" 4397/6437 (SKR 03/04) gebucht.
Buchungssatz:
Steuerlich abzugsfähige/nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
an Bank/Kasse |
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