Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen gleichzeitig vor, kann der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen nur nach einer dieser Vorschriften in Anspruch nehmen.[1]

Dasselbe gilt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach verschiedenen Vorschriften gleichzeitig erfüllt sind.

Ein Wechsel von einer Sonderabschreibungsmethode zu einer anderen oder zu erhöhten Absetzungen ist während des Begünstigungszeitraums nicht möglich. Der Steuerpflichtige muss sich bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das erste Jahr des Begünstigungszeitraums entscheiden, welche Abschreibungsmethode er anwenden will. Dies wird in der Praxis regelmäßig im Anhang zur Bilanz oder im Bestandsverzeichnis vermerkt.[2]

Eine nachträgliche Änderung der Wahl kann aber ausnahmsweise bei Bestandskraft erfolgen, wenn sich die Wahl auf die Höhe der Abschreibungen bisher nicht ausgewirkt hat. Das gilt deshalb, weil nicht die Besteuerungsgrundlagen, sondern die Steuer in Bestandskraft erwächst.[3]

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