Mit den Corona-Soforthilfen haben Bund und Länder im Frühjahr 2020 Unternehmen und Selbstständige finanziell unterstützt. Unternehmen, die sich auf Grund der Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage mit Liquiditätsengpässen befanden, konnten Zuschüsse von meist bis 9.000 Euro erhalten. Zum Jahreswechsel 2021/2022 hat in vielen Bundesländern das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe begonnen.

Aufgrund der Rückmeldungen stellte sich heraus, dass die Liquiditätsengpässe in vielen Fällen geringer ausgefallen sind als ursprünglich gedacht. Betroffene Unternehmen und Selbstständige müssen daher mit Rückzahlungsbescheiden rechnen bzw. haben sie bereits erhalten, in denen sie aufgefordert werden, meist einen Teilbetrag der Soforthilfen zurückzuzahlen. In der Regel gibt es für die Rückzahlung relativ großzügige Fristen, in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen enden sie beispielsweise erst am 30. November 2023, in anderen Bundesländern aber schon Ende Juni

Einige Unternehmer haben gegen die Rückzahlungsbescheide Einspruch eingelegt bzw. geklagt und vor Gericht Recht bekommen, etwa in NRW. Allerdings gab es hier eine Besonderheit: Das Land hatte die Soforthilfen zunächst pauschal gewährt, stellte sich aber später auf den Standpunkt, dass die Bewilligung der Soforthilfe in allen Fällen nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung gezahlt wurden. Die Gerichte entschieden hier u. a., dass es in den Bewilligungsbescheiden keinen Hinweis auf mögliche Rückzahlungen gegeben habe und Unklarheiten in der Informationsgestaltung zu Lasten der Behörden gehe.

 
Hinweis

Bislang kein Rechtsanspruch auf Erstattung

Wichtig ist, dass die Gerichte bisher betont haben, dass nur die Unternehmer die Hilfen nicht zurückzahlen müssen, die gegen den Schlussbescheid Einspruch eingelegt haben. Ist der Schlussbescheid rechtskräftig, musste die Rückzahlung vollständig bis zum gesetzten Termin, meist Ende Juni 2023, erfolgen. In NRW wurden zahlreiche Anträge auf Soforthilfe genehmigt, ehe eine Liquiditätslücke zur Bedingung für die Hilfen gemacht wurde. Unternehmer, die die Hilfe vor Einführung der Lücke beantragt haben, müssen diese nicht zurückzahlen, unabhängig davon, ob sie finanzielle Einbußen hatten oder nicht.

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