Der Inhaber eines Luftfahrt- und Luftwerbeunternehmens ist zur Umrüstung und ständigen Anpassung der Flugzeuge an den jeweiligen Stand der Luftfahrtsicherheitstechnik verpflichtet. Diese Verpflichtungen resultieren aus sog. Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) und Joint Aviation Requirements (JAR). Lufttüchtigkeitsanweisungen enthalten eine Liste mit Maßnahmen, die die Lufttüchtigkeit erhalten sollen und u. a. Inspektionen, Reparaturen, aber auch den Austausch von Teilen beinhalten können. Die Lufttüchtigkeitsanweisungen sind mit einer Frist zur Mängelbeseitigung versehen. Ein betroffenes Flugzeug darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung bestimmten Termin nur in Betrieb gehalten werden, wenn die angeordneten Maßnahmen vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.

Zum Bilanzstichtag am 31.12.01

  • entfallen auf nach LTA und JAR durchzuführende Maßnahmen, deren Umsetzungsfristen am 31.12.01 – also dem Bilanzstichtag – enden, voraussichtliche Ausgaben i. H. v. 600.000 EUR.
  • entfallen auf nach LTA und JAR durchzuführende Maßnahmen, deren Umsetzungsfristen nach dem 31.12.01 – also im Folgejahr – enden, voraussichtliche Ausgaben i. H. v. 2.300.000 EUR.

Der Unternehmer bildet für die Maßnahmen i. H. v. 600.000 EUR, deren Umsetzungsfrist am 31.12.01 endet, eine Rückstellung zum 31.12.01.

Buchungsvorschlag zum 31.12.01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 600.000 0970/3070 Sonstige Rückstellungen 600.000

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