Nach § 9 Abs. 4 EStG liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor,

  • wenn es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten handelt
  • und der Arbeitnehmer dieser dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung wird in der Regel durch den Arbeitgeber festgelegt. Entscheidend ist die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG der Ansatz der Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.

Mit dieser Reisekostenregelung und der Definition der ersten Tätigkeitsstätte für die Entfernungspauschale sollte ab dem 1.1.2014 alles einfacher werden. Das ist, wie die Entscheidungen der Finanzgerichte zeigen, nicht der Fall.

  • Arbeiter im Gesamthafenbetrieb haben keine erste Tätigkeitsstätte. Der Hafen ist für den Gesamthafenarbeiter aber ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet.[1] Bei einem Tätigkeitsgebiet sind die Fahrten von der Wohnung aus dorthin mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

    Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszuüben hat. Arbeitnehmer, die ihrer eigentlichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nachgehen, werden von der Vorschrift folglich nicht erfasst, auch wenn ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen tätig werden.

    Aber: Wird der Arbeitnehmer nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund (tagesaktueller) Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von mehreren Kunden seines Arbeitgebers tätig, liegt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. Darauf, dass sich alle Einsatzorte des Arbeitnehmers auf dem Hafengebiet befinden, kommt es insoweit nicht an[2].

  • Fliegendes Personal: Ein Pilot darf für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und seinem Stationierungs- oder Heimatflughafen nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.[3]. Bei einer Zuordnungsentscheidung zum Heimatflughafen, die der Arbeitgeber tatsächlich und dauerhaft getroffen hat, liegt dort die erste Tätigkeitsstätte. Der Umfang der am Flughafen zu erbringenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reicht aus, um den Flughafen als Tätigkeitsstätte zu bezeichnen. Dasselbe gilt auch für Flugzeugführer bzw. Flugbegleiter.
  • Polizeibeamte im Streifendienst: Das Niedersächsische Finanzgericht hat für einen Polizeibeamten im Streifendienst entschieden, dass hier die erste Tätigkeitsstätte an der Dienststelle begründet wird.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge