Das Steuerrecht kennt keinen Jahresüberschuss (Gewinn) bzw. Jahresfehlbetrag (Verlust), sondern nur den Gewinnbegriff. Steuerrechtlich wird der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich nach folgender Formel ermittelt:[1]
Betriebsvermögen am Schluss des Kalender-/Wirtschaftsjahres | |
– | Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Kalender-/Wirtschaftsjahres |
+ | Entnahmen |
– | Einlagen |
= | Gewinn/Verlust |
Der so ermittelte Betrag ergibt sich aus der Buchführung und ist identisch mit dem ausgewiesenen Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Steuerliche Gewinnermittlung
Aus den Bilanzen und der Buchführung ergeben sich für das Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr folgende Werte:
Einlagen 20.000 EUR, Entnahmen 55.000 EUR, Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 120.000 EUR, Betriebsvermögen am Schluss des vorherigen Wirtschaftsjahres ./. 20.000 EUR.
120.000 EUR | Betriebsvermögen am Schluss des Kalender-/Wirtschaftsjahres | |
– | – 20.000 EUR | Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Kalender-/Wirtschaftsjahres |
= | 140.000 EUR | Zwischensumme |
+ | 55.000 EUR | Entnahmen |
– | 20.000 EUR | Einlagen |
= | 175.000 EUR | Gewinn |
Dieser Wert muss mit dem ausgewiesenen Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen. |
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