Gem. § 248 Abs. 2 HGB dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, wenn es sich um folgende Positionen handelt:

  • Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie
  • vergleichbare Rechte des Anlagevermögens (z. B. Geschmacks- und Gebrauchsmuster).
 
Praxis-Beispiel

Selbstgeschaffene Marke

Wurden die Arbeiten für die Konzeption und die rechtliche Sicherung einer Marke vom Unternehmen durch eigene Mitarbeiter selbst erbracht, so ist eine Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn dabei Dienstleister für einzelne Aufgaben beauftragt wurden.

Entsprechende interne Personalaufwendungen sind als laufender Personalaufwand zu erfassen; angefallene externe Aufwendungen sind als Rechts- und Beratungskosten (SKR 03: 4950; SKR 04: 6825) zu buchen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Marke insgesamt entgeltlich erworben wird.

Das Aktivierungsverbot für die in § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB genannten immateriellen Güter ist darauf zurückzuführen, dass eine Abgrenzung der Herstellungskosten zu den Kosten der allgemeinen Unternehmensentwicklung kaum durchführbar ist. D.h., eine Abgrenzung zum selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert, der nicht aktiviert werden darf, ist nicht zweifelsfrei möglich.

 
Hinweis

Ausschüttungssperre beachten

Durch die Ausübung des Aktivierungswahlrechts für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter entsteht in der Handelsbilanz eine Ausschüttungssperre.[1] Danach dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn

  • die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen
  • zuzüglich eines Gewinnvortrags und
  • abzüglich eines Verlustvortrags

mindestens dem Betrag der insgesamt aktivierten selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen.

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