Sind die restlichen o. g. Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 EStG vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Gutschein oder eine Geldkarte zuwendet, der bzw. die den Arbeitnehmer ausschließlich dazu berechtigen, beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten Waren oder Dienstleistungen zu beziehen und (ab 1.1.2022) die Kriterien der lohn- und einkommensteuerlichen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG erfüllt sind.

Das ist dann der Fall, wenn der Gutschein oder die Geldkarte dem Arbeitnehmer ermöglicht ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Gutscheinaussteller aus dessen eigener Produktpalette zu beziehen. Eine Betragsangabe ist hierbei unerheblich. Weiterhin muss sich der Sitz des Ausstellers des Gutscheins bzw. der Geldkarte nicht im Inland befinden. Auch die Produktpalette muss nicht auf das Inland beschränkt sein.

Unter die vorgenannten Voraussetzungen fallen z. B.:[1]

  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind
 
Praxis-Beispiel

Tankgutschein für tschechische Tankstelle

Der in Hof ansässige Arbeitgeber gibt monatlich einen Gutschein an seinen Arbeitnehmer aus, der den Arbeitnehmer berechtigt, bei einer Tankstelle in Asch (Tschechien) Diesel im Wert von 50 EUR zu tanken. Den Gutschein hat der Arbeitgeber im Vorfeld unmittelbar vom tschechischen Tankstelleninhaber erworben.

Lösung: Es handelt sich um Sachlohn, da der Gutschein dem Arbeitnehmer ermöglicht ausschließlich Waren in Form von Diesel vom Tankstelleninhaber als Gutscheinaussteller und damit aus dessen eigener Produktpalette zu beziehen; die Tatsachen, dass sich der Sitz des Tankstelleninhabers als Gutscheinaussteller sowie die Produktpalette nicht im Inland befinden, sind für diese Beurteilung unschädlich. Für den Sachlohn kann die monatliche Freigrenze i. H. v. 50 EUR genutzt werden.

Gleichfalls sind die Kriterien der lohn- und einkommensteuerlichen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG erfüllt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Der Gutschein oder eine Geldkarte muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent des Gutscheins bzw. der Geldkarte und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Auch hier gilt dies unabhängig von einer Betragsangabe auf dem Gutschein oder der Geldkarte.

In der Folge ist zu klären, wann ein solcher begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vorliegt. Dies gilt in folgenden Fällen als erfüllt:[2]

  • Bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland (oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle) oder
  • bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden einer bestimmten inländischen Region (Anknüpfungspunkt können hier z. B. die gleichen ersten beiden Ziffern der Postleitzahl sein) (oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle) oder
  • bei von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebenen Kundenkarten zum Bezug von Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einem einheitlichen Marktauftritt; dies gilt aus Vereinfachungsgründen. Die Art des Betriebs dieser Ladenkette ist unerheblich, d. h. ob es sich um eigene Geschäfte, einen Verbund oder ein Franchisesystem handelt, ist insoweit nicht entscheidungserheblich.

Unter die vorgenannten Voraussetzungen fallen z. B.:[3]

  • Von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo). Hierbei ist es unerheblich, in welcher Form die Kette organisiert ist. D.h. es kann sich z. B. um eigene Geschäfte handeln, um solche im Konzernverbund oder um eine Agentur- oder Franchiselösung.
  • Ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstellen aufgrund des Akzeptanzvertrags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen.
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages
 
Praxis-Beispiel

Gutschein für eine Baumarktkette

Der Arbeitgeber gibt einen Gutschein an seinen Arbeitnehmer aus, den er im Vorfeld bei einer örtlichen Vertretung einer europaweit vertretenen Baumarktkette erworben hat und der den Arbeitnehmer berechtigt in allen Mitgliedsgeschäften dieser Baumarktkette Waren aus dem Sortiment im Wert von 50 EUR zu beziehen.

Lösung: Es handelt sich nicht um (begünstigten) Sachlohn, da zwar ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vorliegt,...

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