Wird ein Geschäftswagen zu weniger als 10 % unternehmerisch verwendet, kann er nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (Zuordnungsverbot). Somit ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung ausgeschlossen.

Wird ein nicht dem Unternehmen zugeordnetes "Privatfahrzeug" gelegentlich dem Unternehmen überlassen, sind[1]

  • die im Zusammenhang mit dem Betrieb und Wartung des Geschäftswagens anfallenden Vorsteuern anteilig im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung abziehbar;
  • die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Geschäftswa­gens entfallenden Vorsteuern (z. B. Kraftstoffbezug während einer unternehmerischen Fahrt) oder aus Reparaturaufwendungen anlässlich eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt voll abziehbar. Der jeweilige unternehmerische Anlass muss belegt werden (durch gesonderte Aufzeichnung des Anlasses sowie Tag, Uhrzeit und gefahrene km). Erforderlich ist auch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
 
Praxis-Beispiel

Unternehmerische Nutzung unter 10 %

Ein Unternehmer nutzt sein Fahrzeug zu 8 % unternehmerisch. Auf seinen unternehmerischen Fahrten (Kundenbesuche im Umkreis von 10 km) hat er Benzin für 600 EUR zzgl. 114 EUR getankt. An Reparatur- und Wartungskosten sind 4.350 EUR zzgl. 826 EUR Umsatzsteuer entstanden.

Da die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung nicht möglich. Aus den unternehmerischen Fahrten erhält er 114 EUR Vorsteuerabzug. Aus den Reparatur- und Wartungskosten erhält er einen anteiligen Vorsteuerabzug von 66 EUR (8 % von 826 EUR).

Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind dabei der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG. Maßgebend für die 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs.

In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen (z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig von einer unternehmerischen Nutzung unter 10 % aus. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.[2]

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