AfA dienen grundsätzlich dazu, die steuerlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf die Gesamtdauer seiner Nutzung oder Verwendung zu verteilen. Durch erhöhte Absetzungen wird zumindest ein Teil des zu verteilenden Abschreibungsvolumens in einen kürzeren Abschreibungszeitraum, den Begünstigungszeitraum[1], vorverlagert. Dadurch entstehen für die Steuerpflichtigen Liquiditätseffekte sowie Steuerermäßigungen durch Absenkung der Progression.

Die erhöhten Absetzungen für Herstellungsarbeiten an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsarbeiten[2] und für Herstellungsarbeiten an Baudenkmalen[3] haben zudem die Besonderheit, dass sie regelmäßig nicht für ein gesamtes Gebäude, sondern für an einem Gebäude durchgeführte Herstellungsarbeiten in Anspruch genommen werden können.

Die erhöhten Absetzungen werden somit nur für einen Teil der gesamten AfA-Bemessungsgrundlage gewährt, nämlich für die Herstellungsarbeiten, die dem Förderzweck der §§ 7h, 7i EStG entsprechen. Für die restliche AfA-Bemessungsgrundlage sind die normalen AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Denkmalschutz

A erwirbt im Jahr 2018 ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude für 200.000 EUR. Im selben Jahr führt er in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde nachträgliche Herstellungsarbeiten an dem Gebäude durch, die Kosten von 50.000 EUR verursachen. Die Voraussetzungen des § 7i EStG liegen für diese Aufwendungen vor.[4]

Die nachträglichen Herstellungskosten würden üblicherweise zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG auf 250.000 EUR führen. Nach § 7i EStG können für die nachträglichen Herstellungskosten von 50.000 EUR jedoch erhöhte Absetzungen vorgenommen werden, sodass die AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG weiterhin von 200.000 EUR zu berechnen ist. Die 50.000 EUR bilden eine eigenständige Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen.

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