Manchmal kommen noch in einem späteren Jahr Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzu. Das kann z. B. der Einbau weiterer neuer Teile sein, aber auch die Erhöhung des Kaufpreises nach einer Auseinandersetzung. Werden auf ein Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet, muss dieser Aufwand aktiviert werden. Da die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Restbuchwert verändern, ist eine Neuberechnung der künftigen Abschreibungsquoten zwingend.

Dies geschieht in der Weise, dass die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem letzten Buchwert (nicht: der ursprünglichen Bemessungsgrundlage) hinzuaddiert werden. Ab jetzt wird die AfA von diesem höheren Betrag berechnet. Der so ermittelte Gesamtbetrag wird dann verteilt auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Die Restnutzungsdauer ist unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen.[1]

Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahrs aufgewendet worden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Anschaffungskosten bei degressiver AfA

Einzelgewerbetreibender A hat Anfang 2021 ein bewegliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren angeschafft. Das Wirtschaftsgut ist in den Jahren 2021 bis 2029 degressiv mit einem AfA-Satz von jährlich 20,84 % abgeschrieben worden (Restbuchwert 31.12.2029 = 12.204 EUR). Im Jahr 2030 wurden nachträgliche Herstellungskosten von 35.796 EUR aufgewendet. Die neu geschätzte Restnutzungsdauer beträgt 8 Jahre.

Es ist wie folgt zu rechnen:

 
Restbuchwert 31.12.2029 12.204 EUR
+ nachträgliche Herstellungskosten 2030 35.796 EUR
= AfA-Bemessungsgrundlage ab 2030 48.000 EUR

Degressive AfA 2030 bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren:

2,5 × 12,5 % = 31,25 % maximal 25 %
./. 12.000 EUR
Restbuchwert zum 31.12.2030 36.000 EUR
[1] R 7.4 Abs. 9 Satz 1 EStR 2012; H 7.4 "AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten" EStH 2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge