Nach IFRS 4 können Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Erstanwendung von IFRS 9 bis spätestens 2021 verschieben, um IFRS 9 zeitgleich mit IFRS 17 erstmalig in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen, anwenden zu können. Der Erstanwendungszeitpunkt des IFRS 17 wurde jedoch durch die Änderungen vom 25.6.2020 auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, verschoben. Damit Versicherer auch den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 bis spätestens 2023 verschieben können, hat der IASB am 25.6.2020 die Änderungen an IFRS 4: Verschiebung der Anwendung von IFRS 9 veröffentlicht. Mit der Änderung wird ausschließlich der Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 verschoben. Die zu erfüllenden Erleichterungsvoraussetzungen wurden nicht geändert.

 
Hinweis

I. R. d. EU-Endorsements wurde der Anwendungsbereich der Änderungen an IFRS 4 auf alle Unternehmen und alle Finanzkonglomerate i. S. v. Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1988 erweitert.

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