(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als zehn Tage, so wird vom elften Tag an ein um 50 vom Hundert gemindertes Tagegeld gewährt. 2Unvermeidbare Übernachtungskosten werden erstattet, ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nicht gewährt. 3Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthaltes am Geschäftsort höchstens die Beförderungskosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder die in § 6 Abs. 2 genannte Entschädigung gewährt. 4Für die Zeit des Aufenthaltes am Wohnort wird Tagegeld nicht gewährt.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde in besonderen Fällen bis zu weiteren 30 Tagen ungemindertes Tagegeld bewilligen.

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