(1) 1Die Fahrtkosten für regelmäßig verkehrende Land- und Wasserfahrzeuge werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet, die Fahrtkosten der nächst höheren dann, wenn bei Dienstreisenden ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. 2Die Kosten für Bahnfahrten können bis zur nächst höheren Klasse erstattet werden, wenn die Fahrtdauer der einfachen Strecke mehr als zwei Stunden[1] [Bis 31.12.2020: einfache Entfernung mehr als 200 Kilometer] beträgt oder sonstige triftige Gründe vorliegen. 3Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.4Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

 

(2) Fahr- und Flugpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn eine Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung besteht. [Bis 31.12.2020: 5Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrt- und Flugkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.] [2]

 

(3) 1Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Kosten erstattet. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, so werden höchstens die Reisekosten erstattet, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.

[1] Geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Aufgehoben durch 3. DRÄndG. Anzuwenden bis 31.12.2020.

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