(1) 1Für notwendige Übernachtungen erhalten Dienstreisende ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 Euro pro Nacht. 2Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind.

 

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

 

1.

bei einer Dienstreisedauer unter acht Stunden,

 

2.

für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,

 

3.

bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort,

 

4.

bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und

 

5.

in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge