1 Aktienoptionen im Konzern, nur ein Mitarbeiter

 

Sachverhalt

Ein Großkonzern als Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer per Einzelzusage am 1.1. zu, dass er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten 100 Aktien zum Kurs von je 100 EUR erwerben kann. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Aktienkurs bei 130 EUR. Der Arbeitnehmer übt das Optionsrecht zum 1.7. aus. Die Aktien werden im Juli mit dem am 1.7. geltenden Kurswert von 145 EUR je Aktie in das Wertpapierdepot des Arbeitnehmers eingebucht.

Wie hoch ist der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer?

Ergebnis

Die bloße Einräumung des Optionsrechts wird (noch) nicht besteuert. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt erst in dem Augenblick vor, in dem der Arbeitnehmer das Optionsrecht ausübt.

Der steuerliche Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt am 1.7. und damit auch mit dem Wert zu diesem Zeitpunkt (abzüglich der Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers für die Aktien und/oder das Optionsrecht).

Der geldwerte Vorteil liegt in der Differenz zwischen

  • dem Kurs zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung des Optionsrechts und
  • dem Erwerbspreis des Arbeitnehmers.
 
Kurs bei Ausübung des Optionsrechts zum 1.7. 145 EUR
Erwerbspreis des Arbeitnehmers 100 EUR
Geldwerter Vorteil pro Aktie 45 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt (100 Aktien × 45 EUR) 4.500 EUR

Achtung

Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt, ist anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien ist hingegen unbeachtlich.

Hinweis

Weil es sich um eine Einzelzusage handelt, die nicht allen Mitarbeitern offensteht, kommt keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Betracht. Ebenfalls nicht in Betracht kommt der Steueraufschub nach § 19a EStG für die Beteiligung an Startup-Unternehmen, die zudem bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten dürfen.

2 Aktien zum Vorzugspreis für alle Mitarbeiter

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber (Großunternehmen) bietet allen seinen Mitarbeitern an, im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells jährlich bis zu 100 Aktien des Arbeitgebers zum Vorzugskurs zu erwerben. Hierzu gibt es eine freiwillige Betriebsvereinbarung, nach der allen Mitarbeitern dieses Mitarbeiterbeteiligungsmodell offen steht.

Der Vorzugskurs zu dem die Mitarbeiter die Aktien am eigenen Unternehmen erwerben können, liegt bei 90 % des aktuellen Börsenkurses jeweils zum 1.1. des laufenden Jahres.

Am 1.1.2024 liegt der Börsenkurs der Aktien bei 30 EUR pro Aktie. Nachdem der Kurs am 1.3.2024 auf 40 EUR je Aktie gestiegen ist, entscheidet sich ein Mitarbeiter zum Erwerb von 100 Aktien. Er erwirbt die Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsmodells zum Kurs von 27 EUR (90 % von 30 EUR).

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG gegeben?

Ergebnis

Der Steuerfreibetrag von 2.000 EUR jährlich für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle gilt unter den Voraussetzungen, dass es sich

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen,
  • bei der Mitarbeiterbeteiligung um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt, die den Arbeitnehmern in Form von Sachbezügen gewährt werden.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich hierbei aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung und der Zuzahlung des Arbeitnehmers. Bei einer Verbilligung ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber einen prozentualen Abschlag auf den Wert der Vermögensbeteiligung oder einen Preisvorteil in Form eines Festbetrags gewährt. Als Tag der Überlassung kann vom Tag der Ausbuchung beim Überlassenden ausgegangen werden.

 
Börsenkurs der Aktien am 1.3.2024 40 EUR
Erwerbspreis des Arbeitnehmers 27 EUR
Geldwerter Vorteil pro Aktie 13 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt (100 Aktien × 13 EUR) 1.300 EUR

Die steuerlichen Voraussetzungen sind erfüllt und der Freibetrag wird unterschritten. Somit kann der geldwerte Vorteil in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

3 Beteiligung an KMU mit Steueraufschub

 

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer arbeitet bei einem vor 5 Jahren gegründeten Startup-Unternehmen. Die Firma überschreitet nicht die Grenzen für Klein- und Mittelunternehmen (KMU). Anfang 2024 wird dem Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Verdienste eine Beteiligung am Unternehmen im Wert von 10.000 EUR eingeräumt.

Welche steuerlichen und beitragsrechtlichen Folgen ergeben sich?

Ergebnis

Der Steueraufschub nach § 19a EStG ist anwendbar, weil der Arbeitgeber die Alters- und Größenvoraussetzungen erfüllt: Gefördert werden Mitarbeiter von Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt und deren Umsatz/Bilanzsumme unter dem verdoppelten KMU-Wert liegen.

Der in § 19a EStG gewährte Steueraufschub sorgt dafür, dass im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung kein Arbeitslohn zu versteuern ist. Die Besteuerung erfolgt erst bei Veräußerung, Arbeitgeberwechsel oder nach 15 Jahren. Ggf. kommt auch eine Ha...

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