Zusammenfassung

 
Überblick

Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland ist in den letzten Jahren zunehmend eine Selbstverständlichkeit und Notwendigkeit in vielen Unternehmen geworden. Dabei unterscheiden sich die verschiedenen Formen des Mitarbeitereinsatzes signifikant. Angefangen von der gelegentlichen, mehrtägigen Dienstreise bis hin zum mehrjährigen Aufenthalt eines Mitarbeiters im Ausland kommen sehr unterschiedliche Anforderungen auf das Unternehmen zu.

In diesem Beitrag werden die verschiedenen Formen eines Auslandseinsatzes von Mitarbeitern und die zu beachtenden Besonderheiten kurz dargestellt.

1 Formen einer Auslandstätigkeit

Die verschiedenen Formen eines Mitarbeitereinsatzes unterscheiden sich zunächst aufgrund ihrer Dauer: von der gelegentlichen, mehrtägigen Dienstreise bis hin zum mehrjährigen Aufenthalt eines Mitarbeiters im Ausland.

 
Wichtig

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Bei der Entscheidung, welche Gestaltung gewählt werden soll, sind auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der jeweiligen arbeitsrechtlichen Gestaltung zu beachten!

Zu unterscheiden ist auch danach, ob der Mitarbeiter – sei es ein deutscher Staatsangehöriger oder eine einheimische "Ortskraft" – erstmals im Ausland eingestellt wird oder ob er ausgehend von einem bereits in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnis im Ausland eingesetzt wird.

Im Fall der Entsendung ins Ausland stellt sich diese Änderung des Arbeitsorts als ein erheblicher Eingriff in die arbeitsvertragliche Austauschbeziehung dar. Es wird dafür regelmäßig eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich sein. Eine einseitige Anweisung durch den Arbeitgeber als Ausdruck des Weisungsrechts ist nur dann möglich, wenn ein Auslandseinsatz in der geplanten Form arbeitsvertraglich wirksam in Gestalt einer Versetzungsklausel geregelt ist.[1]

Greift das Unternehmen dagegen auf Ortskräfte zurück oder stellt es deutsche Staatsangehörige erstmals und von vornherein nur für den Auslandseinsatz ein, unterliegen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich dem im Ausland geltenden Recht. Die Vereinbarung des deutschen Arbeitsrechts ist jedoch auch in diesen Fällen möglich. Konkludent kann dies z. B. durch die Bezugnahme auf inländische Tarifverträge erfolgen.[2]

2 Dienstreise

Der Begriff der Dienstreise ist arbeitsrechtlich nicht klar konturiert. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei der Dienstreise um eine eher kurze, sporadische bzw. unregelmäßig oder auch nur einmalig durchzuführende Tätigkeit, die sich nicht am gewöhnlichen Arbeitsort abspielt. Ein Auslandsbezug ist zunächst gar nicht erforderlich.

 
Hinweis

Dienstreisen im öffentlichen Dienst

Im Bereich des öffentlichen Dienstes finden sich verschiedene Regelungen zur Dienstreise in den einschlägigen Tariferträgen bzw. den Reisekostengesetzen. Danach ist eine Dienstreise eine (genehmigte oder angeordnete) Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts.[1]

Die einseitige Anordnung zu einer Dienstreise ins Ausland ist regelmäßig vom Weisungsrecht abgedeckt: entweder gehören Dienstreisen von vornherein zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder der Arbeitsvertrag enthält eine auf die Anordnung von Dienstreisen bezogene Direktionsrechtsklausel. Die Ausübung einer Anordnung zur Übernahme einer Dienstreise ins Ausland muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. In diesem Zusammenhang sind die Besonderheiten des Auslandsaufenthalts angemessen zu berücksichtigen und es ist im Hinblick auf die Auswahl des Arbeitnehmers z. B. auf besondere Risiken im Ausland, Sicherheits-, Gesundheits- und Hygieneprobleme und eventuell erforderlicher Schutzmaßnahmen entsprechend zu reagieren.

Ob eine Dienstreise als Versetzung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöst, hängt im Einzelfall von den Umständen (Dauer, Entfernung vom Heimatort) ab.[2]

[1] Vgl. § 2 Bundesreisekostengesetz; Art. 2 Bayerisches Reisekostengesetz.

3 Transport- und Fahrtätigkeiten / Reisebegleitung

Einen Sonderfall stellt der regelmäßige, wechselnde Einsatz im Bereich von grenzüberschreitenden Transport-, Fahr- und Reisebegleitungstätigkeiten dar. In diesen Fällen ist die Tätigkeit von vornherein auf den Auslandseinsatz ausgerichtet und der Arbeitsvertrag enthält entsprechende Tätigkeitsbeschreibungen oder zumindest Direktionsrechtsklauseln, welche die Durchführung individualarbeitsrechtlich absichern.

Problematisch kann sich die Bestimmung des geltenden Vertragsstatuts darstellen, da der Arbeitnehmer keinen "gewöhnlichen" Arbeitsort haben wird. Es wird daher bei Transportpersonal an das Recht der einstellenden Niederlassung[1] angeknüpft.[2] Denkbar ist jedoch auch eine Anknüpfung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2 Rom I-VO, wenn die (grenzüberschreitende) Tätigkeit gewöhnlich von einem Mitgliedstaat aus erfolgt. Kriterien dafür sind, von wo aus der Arbeitnehmer überwiegend seine Tätigkeit beginnt, von wo aus diese organisiert und geleitet wird oder wo ein eventueller Bü...

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