1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tag an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tag an bei einer Abordnung zu gewähren wäre. 2Zu den Aufenthaltstagen zählen alle Tage zwischen dem Anreisetag und dem Abreisetag.

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