Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Amschlussberufung wegen Zurückweisung eines Entschädigungsanspruchs aus §§ 1, 7, 15 Abs. 2 AGG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überzeugung eines Arbeitnehmers, es gebe ein Recht, Betriebsräte zu wählen, und ihm stehe das Recht zu, eine solche Wahl einzuleiten und für das zu wählende Gremium zu kandidieren, seine weitere Überzeugung, ein tarifgebundener Arbeitgeber müsse die Tarifverträge einhalten, schließlich seine Überzeugung, man sei berechtigt, Gewerkschaftswerbung im Betrieb zu betreiben, erfüllen weder einzeln noch zusammengefasst ein in § 1 AGG benanntes Merkmal, das unter den Schutzbereich des AGG fällt, insbesondere nicht das der Weltanschauung.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 7, 15 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 21.07.2011; Aktenzeichen 32 Ca 5429/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.2014; Aktenzeichen 8 AZR 429/12)

 

Tenor

1. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.07.2011 - Az.: 32 Ca 5429/11 - einschließlich seiner Klageerweiterung im Rahmen der Anschlussberufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben in der Berufung zunächst um Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen) sowie um vom Kläger, Berufungs- und Anschlussberufungskläger sowie Berufungsbeklagten (künftig: Kläger) im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Schadensersatz bzw. Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG gestritten.

Nach Abschluss eines Teilvergleichs am 10.01.2012 (Bl. 537/541 d.A.) streiten die Parteien lediglich noch um den vom Kläger gegen die Beklagte, Berufungsklägerin sowie Berufungs- und Anschlussberufungsbeklagte (künftig: Beklagte) mit seiner Anschlussberufung weiterverfolgten und durch Klageerweiterung und neue Berechnungsgrundlage in der Berufung erhöht geltend gemachten Entschädigungsanspruch aufgrund vom Kläger behaupteter Benachteiligung durch die Beklagte wegen seiner Weltanschauung gemäß §§ 1, 7, 15 AGG.

Zwischen den Parteien waren und sind zahlreiche arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten anhängig. Nach übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht München (künftig: Arbeitsgericht) am 21.07.2011 ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien jedenfalls bis einschließlich 31.12.2009 unstreitig, weil die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.09.2009 rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist und die Beklagte im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht München mit dem Geschäftszeichen13 Ca 16550/09 auf die Kündigungsschutzklage des Klägers die Unwirksamkeit ihrer fristlosen Kündigung vom 16.12.2009 anerkannt hat, schließlich, weil hinsichtlich der zum 31.12.2009 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten einschließlich eines Auflösungsantrags der Beklagten - ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits 13 Ca 16550/09, nach Unterliegen der Beklagten vor dem Arbeitsgericht gegenwärtig beim LAG München anhängig unter dem Az.: 2 Sa 968/11 - noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Vorliegend hat der Kläger zunächst Annahmeverzugsansprüche für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2010 verfolgt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2011 hat er die Klage um 18 zusätzliche Kalendermonate bis 31.03.2012 erweitert.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger zuletzt mit seinen Anträgen 2.) bis 4.) 36 monatliche Bruttofixvergütungen in Höhe von je € 5.616,00, mithin insgesamt € 202.176,00 brutto, sowie die Sonderzahlungen für 2009, 2010 und 2011 in Höhe je eines Bruttomonatsgehalts, also insgesamt € 16.848,00 brutto, sowie vermögenswirksame Leistungen für 36 Monate in Höhe von jeweils € 26,59, damit insgesamt - abgerundet - € 957,00 geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2011 hat der Kläger gegenüber dem Arbeitsgericht erklärt, er werde die Anträge mit den Ziffern 2.) bis 4.) der Klageerweiterung vom 07.03.2011 in Höhe tatsächlich eingegangener Zahlungen rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung für erledigt erklären. Aus seiner Sicht stehe einer Erweiterung auf die zugrunde liegenden Bruttoansprüche nichts im Wege, soweit monatsgenaue sowie sachlich und rechnerisch richtige Abrechnungen unter Angabe der gesetzlichen Abzüge spätestens zwei Kalenderwochen vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zur Verfügung stünden.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2011 hat der Kläger dem Arbeitsgericht mitgeteilt, er beantrage, im Rahmen eines Teilurteils zumindest über die im vierten Quartal des Kalenderjahres 2009 entstandenen Ansprüche aus Annahmeverzug zu entscheiden.

In der Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 21.07.2011 (Bl. 208/213 d.A.) hat der Kläger auf die Behauptung der Beklagten, sie habe die dem Kläger bis 31.12.2009 zustehende Vergütung bereits abgerechnet und an ihn ausbezahlt, erklärt, er könne Geldeingänge bestätigen, die aber für ihn nicht nachvollziehbar seien. Für die Zeit vom 26.09.2009 bis 31.12.2009 habe er keine Abrechnung erha...

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