Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Kündigung wegen schwerwiegender Vorwürfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Unberechtigte, schwerwiegende Vorwürfe eines Angestellten in leitender Stellung in bezug auf Untergebene und Vorgesetzte sind an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 05.11.1991; Aktenzeichen 12 Ca 1147/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446035

RzK, I 5i Nr 83 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 39 (LT1)

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