Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung - Anzeigepflicht im Krankheitsfall - Störung der Arbeitsorganisation - Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist Nebenpflicht, deren Verletzung nur in krassen Ausnahmefällen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; eine trotz Abmahnung fortgesetzte Verletzung der Anzeigepflicht kann jedoch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, auch wenn es dadurch nicht zu einer Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens kommt.

2. Der Hinweis im Arbeitsvertrag, ein bestimmtes Verhalten ziehe die fristlose Entlassung nach sich, erweitert zwar nicht die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten, er kann aber - da er jedenfalls eine Warnfunktion erfüllt - eine Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung entbehrlich machen.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 27.01.1993; Aktenzeichen 7 Ca 8326/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442246

AiB 1994, 437 (L1-2)

ARST 1994, 57 (L1-2)

EEK, II/224 (ST1-2)

RzK, I Nr 5i Nr 87 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzBAT § 13 BAT, Nr 27 (L1-2)

EzBAT § 18 BAT, Nr 12 (L1-2)

EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 27 (L1-2)

EzBAT § 54 BAT, Nr 2 (LT1-2)

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 40 (LT1-2)

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