(zu B.2.3.2):

Eine Hausfrau nimmt am 1.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.100 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28.2. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.7. bis zum 31.8. eine Beschäftigung ausgeübt.

Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als 3 Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, weil sie auf nicht mehr als 3 Monate befristet ist.

Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0

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