(zu B.2.3.2):

Eine Hausfrau nimmt am 1.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28.2. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.6. bis zum 31.8. (mehr als 70 Arbeitstage) eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt.

Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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