(1) Arbeitgeber, die über mindestens einhundert Arbeitsplätze im Sinne des § 4 verfügen, haben auf 1 v. H. der Arbeitsplätze Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zu beschäftigen.
(2) Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze nach Absatz 1 sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
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