Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsausfallschaden

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 325, 251 BGB Schadensersatz wegen unterbliebener Bereitstellung eines Pkw auch zur privaten Nutzung zu leisten, kann der Arbeitnehmer im Falle der tatsächlichen Nutzung seines gleichwertigen privaten Pkw nur die hierfür aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen. Eine abstrakt nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelte Nutzungsausfallentschädigung steht ihm nicht zu.

 

Normenkette

BGB § 325 Abs. 1 S. 1, §§ 249, 251, 276, 288, 326, 609a, 670; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 11.11.1992; Aktenzeichen 5 Sa 256/92)

ArbG Elmshorn (Teilurteil vom 24.06.1992; Aktenzeichen 2d Ca 106/92)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. November 1992 – 5 Sa 256/92 – insoweit aufgehoben als die Klage in Höhe von 19.740,-- DM netto abzüglich 8.960,-- DM brutto zuzüglich 9,8 % Zinsen seit dem 9. Januar 1992 abgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienst-Pkw auch zur privaten Nutzung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 6. Oktober 1990 bis zum 30. September 1991 als Leiter des Geschäftsbereichs EDV, Service und Logistik tätig. Der Anstellungsvertrag vom 30. November 1990 enthielt als § 4 Abs. 2 folgende Vereinbarung:

“Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten benutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung übernimmt der Mitarbeiter.”

Bei Vertragsabschluß bestand die Absicht, den Kläger in die Geschäftsführung zu berufen. Die Parteien waren sich einig, daß dem Kläger ein neuer Pkw des Typs BMW 525 zur Verfügung gestellt werden sollte. Ein entsprechender Pkw wurde bestellt und geliefert, aber nicht dem Kläger übergeben. Der Kläger benutzte weiterhin seinen einem BMW 525 gleichwertigen privateigenen Pkw.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls für die Dauer des Dienstverhältnisses, weil sie ihm den vertraglich zugesagten Dienstwagen nicht überlassen habe. Die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sei Vergütungsbestandteil. Die Beklagte habe sich mit ihrer Leistungspflicht ohne Fristsetzung seit dem 6. Oktober 1990 in Verzug befunden. Für einen BMW 525 ergebe sich nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ein kalendertäglicher Betrag von 94,-- DM. Unter Zugrundelegung dieser Tabelle errechne sich für 11 1/2 Monate ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 32.900,-- DM. Seinen privaten Pkw hätte er bei Überlassung des Dienstwagens veräußert. Der Kläger hat behauptet, ihm seien für den Unterhalt seines Pkw Kosten in Höhe von 30.787,96 DM entstanden. Nach § 249 BGB sei er so zu stellen, als wäre ihm ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen worden. Das geschehe, wenn ihm Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch gewährt werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.900,-- DM netto nebst 9,8 % Zinsen seit dem 9. Januar 1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Übernahme in die Geschäftsleitung sei Geschäftsgrundlage für die Überlassung des Pkw gewesen. Diese sei nachträglich weggefallen. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, daß der Dienstwagen im Hinblick auf die Lieferzeiten bei BMW frühestens im März 1991 zur Verfügung gestellt werden sollte.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Tabelle von Sanden/ Danner/Küppersbusch sei unanwendbar, weil nach ihr Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für den Eigentümer eines privat genutzten Pkw errechnet würden, der die Nutzung seines Pkw einbüße und kein Ersatzfahrzeug miete. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei auf die Dauer der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung zeitlich beschränkt und dürfe in der Regel zwei bis drei Wochen nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen träfen für den Kläger nicht zu. Es könne nicht richtig sein, daß der Kläger im Wege einer Nutzungsentschädigung Beträge erhalte, die ihn wesentlich besserstehen ließen, als wenn ihm das Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.

Der Kläger könne allenfalls Ersatz des steuerlichen Sachbezugswerts (hier: 1.280,-- DM monatlich) verlangen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil über den Zeitraum von März 1991 bis September 1991 entschieden und die Beklagte zur Zahlung von 19.740,-- DM netto nebst 9,8 % Zinsen seit dem 9. Januar 1992 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Teilurteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 8.960,-- DM brutto nebst 9,8 % Zinsen seit 9. Januar 1992 auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils tragen die Klagabweisung in Höhe von 19.740,-- DM netto abzüglich 8.960,-- DM brutto zuzüglich Zinsen nicht. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist jedoch eine abschließende Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht möglich. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe wegen des nicht überlassenen BMW 525 Anspruch auf den geldwerten Vorteil, den die vorenthaltene Privatnutzung des Dienstwagens darstellte. Dieser errechne sich nach den Lohnsteuerrichtlinien auf monatlich 1.280,-- DM. Für sieben Monate (März 1991 bis September 1991) ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 8.960,-- DM brutto. Eine Nutzungsentschädigung berechnet nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch habe der Kläger nicht zu beanspruchen, denn er sei kein Besitzer des ihm zugesagten Firmenfahrzeugs gewesen.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht dadurch entstanden, daß die Beklagte mit der vertraglich geschuldeten Überlassung des Firmenfahrzeugs ab März 1991 in Verzug geraten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Nichtüberlassung des Fahrzeugs ab März 1991 zu vertreten gehabt habe. Auch bei schuldhaftem Verhalten habe eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 326 Abs. 1 BGB mangels Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht entstehen können.

§ 326 Abs. 1 BGB bestimme, daß der Gläubiger bei Schuldnerverzug Schadensersatz erst dann beanspruchen könne, wenn er dem säumigen Schuldner zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist gesetzt und erklärt habe, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Die Verpflichtung, dem Kläger ein angemessenes Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, sei für die Durchführung des Vertrages wesentlich gewesen. Da die Parteien sich wegen der Lieferzeiten des BMW darüber einig gewesen seien, daß das Fahrzeug frühestens im März 1991 hätte zur Verfügung gestellt werden können, hätte der Kläger ab April 1991 eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung setzen müssen.

B. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Schadensersatzanspruch des Klägers bemißt sich nicht nach dem steuerlichen Sachbezugswert (hier: 1.280,-- DM monatlich). Ob dem Kläger ein höherer Anspruch auf Nutzungsentschädigung als 8.960,-- DM brutto zusteht, läßt sich aber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen.

I. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nach § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

1. Die Beklagte war arbeitsvertraglich nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrages verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung war Hauptleistungspflicht. Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (BAG Urteil vom 23. Juni 1994 – 8 AZR 537/92 – EzA Nr. 20 zu § 249 BGB). Das Halten eines Pkw ist heute allgemein üblich und stellt einen nicht unbedeutenden Geldwert dar. Dementsprechend fließt nach der Verkehrsanschauung die – auch steuerpflichtige – Pkw-Nutzung in die Gehaltsbemessung ein (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 68 I 1, S. 419; Hanau, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 1992, § 68 Rz 2, 10). Die Überlassung eines Pkw besitzt Vergütungscharakter und steht daher im Synallagma des Arbeitsvertrages.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Übernahme des Klägers in die Geschäftsleitung sei Geschäftsgrundlage für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen. § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrages sieht ausdrücklich die Zurverfügungstellung des Pkw bereits für die Dauer des (vorgeschalteten) Arbeitsverhältnisses vor.

2. Diese geschuldete Leistung ist unmöglich geworden. Die geschuldete Überlassung des Pkw war derartig an die Zeit gebunden, daß ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft vorlag (vgl. BeckerSchaffner, DB 1993, 2078, 2080; Schroeder, NZA 1994, 342, 343). Die Möglichkeit, den Dienstwagen jederzeit nach Belieben zu privaten Zwecken nutzen zu können, besteht auf der Zeitachse nur einmalig. Ist die Zeit verstrichen, kann die Nutzung nicht nachgeholt werden. Es ist dann die Nutzung einer anderen Periode.

3. Die Beklagte hat die im streitbefangenen Zeitraum eingetretene Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 276 BGB zu vertreten. Sie hat dem Kläger während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses keinen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, obwohl sie hierzu nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrages verpflichtet und seit Lieferung des besonders für den Kläger bestellten Pkw auch in der Lage war.

4. Nach § 249 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gem. § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Ob es sich um anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit handelt, ist unerheblich. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 325 Abs. 1 BGB richtet sich auf das positive Interesse. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage. Der Kläger ist damit so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.

a) Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anstellungsvertrages hätte die Beklagte dem Kläger einen BMW 525 zur privaten Nutzung überlassen, ohne daß der Kläger Kosten für den Betrieb und Unterhalt hätte aufbringen müssen. Der Kläger hätte die Aufwendungen, die er für seinen eigenen Pkw gemacht hat, erspart, denn er hätte seinen Privatwagen veräußert. Da der Kläger im Zeitraum März bis September 1991 nach seiner nicht bestrittenen Behauptung über ein “gleichwertiges Fahrzeug” verfügte, besteht sein Schaden nicht in dem entgangenen Gebrauchsvorteil eines BMW 525, sondern in den von ihm aufgewendeten Kosten für den Betrieb dieses gleichwertigen Fahrzeugs.

Die Nutzungsentschädigung kann bei dem Entzug von Gebrauchsvorteilen eines Pkw nicht abstrakt berechnet werden, wenn der Gläubiger tatsächlich über einen gleichwertigen Pkw verfügte und damit keinen Nutzungsausfall erlitten hat. Der Kläger muß sich deshalb auf eine konkrete Schadensberechnung in dem Sinne des Ersatzes von tatsächlich erbrachten Aufwendungen (Wertverlust, Steuern, Versicherung, Kosten notwendiger und nützlicher Reparaturen und Wartungsarbeiten, Treibstoff) verweisen lassen.

Diese Kosten lassen sich anhand der vom Kläger herangezogenen Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch nicht beziffern, insofern käme allenfalls mit Einschränkungen die sogenannte ADAC-Tabelle in Betracht. Vorrangig vor einer Schätzung nach § 287 ZPO ist jedoch eine konkrete Darlegung der vom Kläger getragenen Kosten. Hierzu hat der Kläger lediglich unter Angabe der abstrakten Kostenbezeichnungen (Benzin, Versicherung, Reparaturen, Reifen, Pflege) die von ihm behauptete Gesamtsumme in Höhe von 30.787,96 DM vorgetragen. Eine Substantiierung dieses Vortrags ist unterblieben. Auf die mangelnde Substantiierung ist der Kläger von den Vorinstanzen nicht hingewiesen worden. Vielmehr ist seiner Klage in erster Instanz in vollem Umfange und in zweiter Instanz zum Teil stattgegeben worden. Um ihm die substantiierte Darlegung seiner Kosten zu ermöglichen, ist deshalb das Berufungsurteil hinsichtlich des noch in der Revisionsinstanz anhängigen Teiles aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger unter Hinweis auf die ADAC-Kostentabelle auf substantiierten Sachvortrag verzichten konnte, denn er hat hiervon ausdrücklich Abstand genommen, zumal diese Tabelle keinen höheren Betrag als den ihm bereits rechtskräftig zugesprochenen ausweist. Sollte das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand nehmen und den Schaden nach § 287 ZPO schätzen wollen, wird es bei einer Berücksichtigung der ADAC-Tabelle zu beachten haben, daß diese Kosten einstellt, die nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrages des Klägers nicht von der Beklagten zu tragen waren. Insofern ist insbesondere auf die Kostenpositionen Landkarten, ADAC-Beitrag, ADAC-Schutzbrief und Rechtschutzversicherung hinzuweisen. Zudem ist im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich über die mit der privaten Nutzung des Pkw verbundenen Kosten zu entscheiden. Hat der Kläger seinen eigenen Pkw auch zu Dienstreisen genutzt, gehören die hierfür angefallenen Kosten zu den nach § 670 BGB zu ersetzenden Aufwendungen und mindern den Schadensersatzanspruch.

II. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Kläger der Schadensersatzanspruch nicht als Nettovergütung zusteht. Nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrages hat der Kläger die Überlassung des Dienstwagens mit privater Nutzungsmöglichkeit zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit dieses Naturallohnanspruches tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln.

III. Ein etwaiger Zinsanspruch besteht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nur in Höhe von 4 % (§ 288 BGB). Einen weitergehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er den hypothekarisch gesicherten Realkredit bei Erhalt des Schadensersatzes in Geld hätte teilweise tilgen können und wollen. Vielmehr ergibt sich aus den vorgetragenen Kreditunterlagen eine Laufzeit von 30 Jahren und eine Zinsfestschreibungsfrist von fünf Jahren. Der Zinssatz beträgt 6,8 % bei 1 % Tilgung pro Jahr. Der effektive Jahreszins beträgt 9,8 %. Somit könnte der Kläger nur dann einen Zinsschaden in der geltend gemachten Höhe gehabt haben, wenn er berechtigt gewesen wäre, das Darlehen teilweise zu kündigen. Eine ihm nach § 609a BGB zustehende Kündigungsmöglichkeit hat der Kläger nicht behauptet. Von daher kann er nur den gesetzlichen Zinssatz beanspruchen. Andernfalls hätte sein Zinsschaden wegen des bereits bei Vertragsbeginn geleisteten Disagios 6,8 % p.a. betragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, R. Iskra, Harnack

 

Fundstellen

Haufe-Index 872290

BAGE, 294

BB 1996, 432

NJW 1996, 1771

JR 1996, 528

NZA 1996, 415

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