Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverbot. Karenzentschädigung. Firmenfahrzeug als geldwerter Vorteil. Verzug. Schadensersatz

 

Normenkette

HGB § 74c; BGB § 326 I

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Teilurteil vom 24.06.1992; Aktenzeichen 2d Ca 106/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.1995; Aktenzeichen 8 AZR 240/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.1992 teilweise geändert,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.654,88 DM brutto nebst 9,8 % Zinsen

seit dem 09.01.1992 auf den sich aus 8.960,– DM brutto ergebenden Nettobetrag,

seit dem 03.02.1992 auf den sich aus 22.519,44 DM brutto ergebenden Nettobetrag,

seit dem 27.03.1992 auf den sich aus 9.174,72 DM brutto ergebenden Nettobetrag,

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 9.174,72 DM brutto nebst 9,8 % Zinsen seit dem 21.09.1992 auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 51 %, die Beklagte zu 49 %.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 36.707,12 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, in welcher Höhe dem Kläger für die Monate Oktober 1991 bis Mai 1992 eine Karenzentschädigung zusteht, ferner, in welcher Höhe der Kläger für die Monate Mai bis September 1992 eine Entschädigung für den ihm nicht überlassenen Dienstwagen beanspruchen kann.

Der Kläger nahm im Oktober 1990 seine Tätigkeit bei der Beklagten als Abteilungsleiter auf. In dem Einstellungsvertrag vom 25.11.1990 heißt es unter § 4 Nr. 2:

Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten genutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung übernimmt der Mitarbeiter.

In einem Anhang haben die Parteien am 26.11./30.11.1990 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das die Beklagte im Mai 1991 gekündigt hat. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.1991 und hat zum 01.10.1991 eine Tätigkeit bei der Fa. U. GmbH (Fa. U.) in H. aufgenommen. Mit Wirkung vom 01.02.1992 ist er zur Fa. „N.” nach Br. versetzt worden.

Der Kläger hat vorgetragen:

Da er mit seinen neuen Bezügen die Beschränkung von 110 % gem. § 74 c Abs. 1 S. 1 HGB nicht erreicht habe, sei die Beklagte verpflichtet, für die Monate ab 15. Oktober 1991 bis März 1992 eine Karenzentschädigung in Höhe von jeweils 6.852,66 DM brutto zu zahlen. Sie schulde weiterhin, weil sie ihm den vertraglich zugesagten Dienstwagen nicht überlassen habe, Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls für die Dauer des Dienstverhältnisses, der sich auf insgesamt 32.900,– DM errechne.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.115,96 DM brutto (Karenzentschädigung für die Monate Oktober 1991 bis März 1992) nebst 9,8 % Zinsen seit dem 03.02.1992 auf den sich aus 27.410,64 DM brutto ergebenden Nettobetrag sowie seit dem 27.03.1992 auf den sich aus DM 13.795,32 brutto ergebenden Nettobetrag zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.900,– DM netto nebst 9,8 % Zinsen seit dem 09.01.1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

In die Berechnung der Karenzentschädigung könne ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen nicht einbezogen werden. Für die Ansprüche auf Schadensersatz könne nicht auf die Tabelle Sanden-Danner-Küppersbusch zurückgegriffen werden, in der der Nutzungsausfall für die Fälle geregelt sei, daß ein Pkw aufgrund eines Unfalls nicht mehr genutzt werden könne. Allenfalls könne auf den geldwerten Vorteil abgestellt werden, der sich aus der Privatnutzung eines Dienstwagens ergebe.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.1992 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren des Klägers in Höhe Höhe von 36.495,96 DM brutto Karenzentschädigung sowie 19.740,– DM Schadensersatz entsprochen; bei der Höhe der Karenzentschädigung sei der geldwerte Vorteil zu berücksichtigen, den die dem Kläger vorenthaltene Privatnutzung des Firmen-Pkw darstelle; dieser errechne sich nach den Lohnsteuerrichtlinien auf monatlich 1.280,– DM, so daß sich die zu zahlende Karenzentschädigung auf 6.082,66 DM brutto monatlich errechne. Der Schadensersatzanspruch wegen des nicht überlassenen Dienstwagens errechne sich nach der Tabelle Sanden-Danner-Küppersbusch; für einen neuen BMW 525 sei der entgangene Gebrauchsvorteil pro Tag 94,– DM, mithin 2.820,– DM monatlich, so daß sich für die unstreitige Zeit von März bis September ein Betrag von 19.740,– DM errechne.

Gegen dieses ihr am 26.06. zugestellte Urteil hat die Beklagte ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge