Erhält ein Hinterbliebener des Arbeitnehmers Sterbegeld, ist dies ebenfalls ein Versorgungsbezug.[1] Für das Sterbegeld gelten zur Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenfalls der Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des Verstorbenen. Das Sterbegeld darf als Leistung aus Anlass des Todes die Berechnung des Versorgungsfreibetrags für etwaige sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen und ist daher nicht in deren Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Das Sterbegeld ist vielmehr als eigenständiger zusätzlicher Versorgungsbezug zu behandeln. Die Zwölftelungsregelung ist für das Sterbegeld nicht anzuwenden.

Als Bemessungsgrundlage der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist die Höhe des Sterbegeldes im Kalenderjahr anzusetzen, unabhängig von der Zahlungsweise und Berechnungsart. Der für das Sterbegeld berechnete Versorgungsfreibetrag wird nicht festgeschrieben, da das Sterbegeld kein laufender Versorgungsbezug ist.

Für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist auf jeden Versorgungsbezug gesondert abzustellen. Bei Zusammenrechnung der Versorgungsfreibeträge ist jedoch die Begrenzung auf die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge des ältesten Versorgungsbezugs zu beachten. Der Arbeitnehmer erhält durch Sterbegeld und laufenden Versorgungsbezug insgesamt keine höheren Freibeträge als bei Bezug nur eines Versorgungsbezugs.

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezug und Sterbegeld

Im April 2024 verstirbt ein Ehepartner, der zuvor seit 2005 Versorgungsbezüge i. H. v. 1.500 EUR monatlich erhalten hat. Der überlebende Ehepartner erhält ab Mai 2024 laufende Hinterbliebenenbezüge i. H. v. 1.200 EUR monatlich. Daneben wird ihm einmalig Sterbegeld i. H. v. 2 Monatsbezügen des verstorbenen Ehepartners, also 3.000 EUR gezahlt.

Laufender Hinterbliebenenbezug:

Monatsbetrag 1.200 EUR × 12 = 14.400 EUR, keine Sonderzahlung. Auf den so hochgerechneten Jahresbetrag werden der für den Verstorbenen maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags (2005), zuzüglich des Zuschlags von 900 EUR angewandt: 14.400 EUR × 40 % = 5.760 EUR, höchstens 3.000 EUR.

Da der laufende Hinterbliebenenbezug nur für 8 Monate gezahlt wird, erhält der überlebende Ehepartner 8/12 dieses Versorgungsfreibetrags, 3.000 EUR: 12 = 250 EUR × 8 = 2.000 EUR. Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug beträgt somit 2.000 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 600 EUR (8/12 von 900 EUR).

Sterbegeld:

Gesamtbetrag des Sterbegeldes (2 × 1.500 EUR = 3.000 EUR). Auf diesen Gesamtbetrag von 3.000 EUR werden ebenfalls der für den Verstorbenen maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags (2005), zuzüglich des Zuschlags von 900 EUR angewandt, 3.000 EUR × 40 % = 1.200 EUR. Der Versorgungsfreibetrag für das Sterbegeld beträgt 1.200 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR.

Beide Versorgungsfreibeträge ergeben zusammen einen Betrag von 3.200 EUR, auf den der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag nach dem maßgebenden Jahr 2005 anzuwenden ist (Begrenzung). Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug und das Sterbegeld zusammen beträgt damit 3.000 EUR. Dazu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von insgesamt 900 EUR.

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