Durch den Brexit gilt die Rom I-Verordnung nicht mehr unmittelbar. Sie gilt jedoch aufgrund des Austritts- bzw. Handelsabkommen als "retained EU-law" weiterhin auch für das Vereinigte Königreich. Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt danach in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.

Diese darf jedoch bei Arbeitsverträgen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Schutz entzogen wird, der ihm nach der Rechtsordnung zusteht, die nach allgemeinen IPR-Regeln zur Anwendung käme.[1] Dies ist vorrangig das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Diesem Grundsatz kann Bedeutung zukommen, wenn die arbeitsrechtlichen Schutzstandards im Vereinigten Königreich in den nächsten Jahren hinter dem EU-Niveau zurückbleiben.

[1] Art. 6 Abs. 1 Rom-Abkommen.

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