Von Bedeutung ist außerdem, welchem Recht der jeweilige Arbeitsvertrag unterliegt. Die maßgebliche "Rom I-Verordnung" ist zwar unmittelbar nicht mehr anwendbar, sie gilt jedoch als "retained EU-Law" auf Basis des Austrittsabkommens bzw. des Handelsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weiter. Vorrang hat danach die vertragliche Festlegung der anwendbaren Rechtsordnung. Diese darf jedoch bei Arbeitsverträgen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Schutz entzogen wird, der ihm nach der Rechtsordnung zusteht, die nach allgemeinen IPR-Regeln zur Anwendung käme.[1] Dies ist vorrangig das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Diesem Grundsatz kann Bedeutung zukommen, wenn die arbeitsrechtlichen Schutzstandards im Vereinigten Königreich in den nächsten Jahren hinter dem EU-Niveau zurückbleiben.

[1] Art. 6 Abs. 1 Rom-Abkommen.

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