Rz. 1

Die Vorschrift enthält Regelungen über die allgemeine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die Friedenspflicht. Abs. 1 Satz 1 schreibt fest, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung treffen sollen, Satz 2 konkretisiert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, auf die beide Seiten hinzuwirken haben. In Abs. 2 Satz 1 ist die Friedenspflicht geregelt, die es dem Betriebsrat grundsätzlich verbietet, Arbeitskampfmaßnahmen gegen den Arbeitgeber einzuleiten. Abs. 2 Satz 2 dient der Sicherung von Arbeitsablauf und Betriebsfrieden. Satz 3 verbietet Arbeitgeber und Betriebsrat die parteipolitische Betätigung im Betrieb, wobei jedoch die Behandlung betriebsbezogener Angelegenheiten tarifpolitischer, sozial- und umweltpolitischer sowie wirtschaftlicher Art zulässig bleibt. Das Merkmal "umweltpolitischer Art" ist erst auf Druck des damaligen Regierungspartners Bündnis 90/Grüne mit dem BetrVerf-ReformG 2001 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Abs. 3 enthält eine ergänzende Regelung, die klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der ein Betriebsratsamt übernimmt, dadurch nicht in seiner Betätigung für eine Gewerkschaft, der er angehört, in dem Betrieb beschränkt ist.

 

Rz. 2

Die Bestimmungen des § 74 gelten in entsprechender Anwendung gem. § 51 Abs. 5 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat sowie gem. § 59 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 5 BetrVG für den Konzernbetriebsrat. Darüber hinaus gelten die in § 74 festgelegten Grundsätze über entsprechende Verweisungsnormen auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, für den Betriebsausschuss und für den Wirtschaftsausschuss.[1]

[1] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 2.

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