Rz. 78

Nach Abschluss der Stimmabgabe hat die Stimmenauszählung zu beginnen. Die Stimmabgabe ist abgeschlossen, wenn die im Wahlausschreiben festgesetzte Zeit abgelaufen ist. Sind für die Stimmabgabe mehrere Tage vorgesehen, ist sie am letzten Tag mit dem Ende des vorgesehenen Zeitraums abgeschlossen.

 

Rz. 79

Die Stimmauszählung hat der Wahlvorstand gem. §§ 39 Abs. 2 i. V. m. 13 WO BetrVG 2001 unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich vorzunehmen. I. d. R. hat die Auszählung spätestens an dem auf den letzten Wahltag folgenden Arbeitstag zu erfolgen. Die gesamte Sitzung des Wahlvorstands, in der die Auszählung erfolgt, ist "öffentlich". Damit gemeint ist die Betriebsöffentlichkeit. Alle Arbeitnehmer des Betriebs, unabhängig davon, ob sie zur Wahl der JAV wahlberechtigt sind oder nicht, und der Arbeitgeber können an der Sitzung teilnehmen. Ort und Zeit der Sitzung müssen vorher betriebsöffentlich bekannt gemacht werden. In der öffentlichen Sitzung werden zunächst die bis dahin verschlossenen Wahlurnen geöffnet. Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne entnommen, auf ihre Gültigkeit hin geprüft und ausgezählt. Wie der Wahlvorstand die Stimmen auszählt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Nach der Auszählung folgt die Auswertung (Berechnung und Verteilung der Sitze). Die Verteilung der Sitze ist in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt.[1] Es gilt das sog. d`Hondt`sche Höchstzahlverfahren.[2]

[1] S. dazu auch Kommentierung zu § 62 Abs. 3 BetrVG, Rz. 15 ff.
[2] S. o. Rz. 5.

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