Rz. 18

Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren bei Streitigkeiten über die Einrichtung und Abhaltung von Sprechstunden (§§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. 80 ff. ArbGG), nicht aber über Zeit und Ort, wofür auf die Einigungsstelle zu verweisen ist (Abs. 1 Satz 2; 3; vgl. Rz. 5). Streitigkeiten über die Pflicht des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsversäumnis zu zahlen, werden dagegen gem. §§ 2, 46 ff. ArbGG im Urteilsverfahren ausgetragen.[1]

[1] Vgl. BeckOK ArbR/Mauer, § 39, Rz. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge