Rz. 6

Wer mit der Durchführung der Sprechstunde beauftragt und wie sie gestaltet wird, liegt ausschließlich im Ermessen des Betriebsrats.[1] Der Betriebsrat hat aber zu respektieren, dass ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung seiner Mitglieder nur in den Grenzen des § 37 Abs. 2 besteht. Die Abhaltung von Sprechstunden gehört zu den laufenden Geschäften, die der Betriebsausschuss führt (§ 27 Abs. 2 S. 1).[2]

 

Rz. 7

Soweit Mitglieder des Betriebsrats nicht in der Lage sind, sachgerecht Auskunft zu erteilen, kann der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen.[3] Sachverständiger kann auch ein Gewerkschaftsbeauftragter sein; dieser kann als Sachverständiger aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers hinzugezogen werden. Der Betriebsrat kann nicht generell festlegen, dass an den Sprechstunden des Betriebsrats Gewerkschaftsbeauftragte teilnehmen. Gegen eine generelle Zulassung spricht die institutionelle Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes, insbesondere das Gebot gewerkschaftsneutraler Amtsführung; jeder Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, die Sprechstunde des Betriebsrats aufzusuchen, ohne dort mit der Anwesenheit eines Gewerkschaftsbeauftragten konfrontiert zu sein.

[1] Fitting, § 39 Rz. 8; GL/Marienhagen, § 39 Rz. 7.
[2] GK/Weber, § 39 Rz. 18; Brill, BB 1979, 1248.
[3] HSWGNRH/Glock, § 39 Rz. 18; DKW/Wedde, § 39 Rz. 9.

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