Rz. 31

Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden (Abs. 4 Satz 1). Für die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen ist also kein Auswahlkriterium, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied augenblicklich keine Arbeit leistet und daher die im normalen Arbeitsablauf des Betriebs eingegliederten Arbeitnehmer den Vorrang haben. Die Betriebsratsmitglieder sind vielmehr so zu behandeln, als ob sie nicht freigestellt wären.[1]

[1] GK/Weber, § 38 Rz. 110; vgl. auch Fitting, § 38 Rz. 98.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge