Rz. 6

Der Begriff der Arbeitsgruppe ist im Gesetz nicht definiert. Jedenfalls erfasst sind die Arbeitsgruppen nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG[1]. Eine solche liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. Aber auch Team- und Projektarbeiten können als Arbeitsgruppe gestaltet werden[2]. Ausreichend ist, dass die Arbeitsgruppe für begrenzte Zeit gemeinsam arbeitet. Letztendlich entscheidend ist, ob die Gruppe eine ausreichende Struktur sowie ein gemeinsames Arbeitsziel hat sowie von anderen Arbeitsbereichen klar abgrenzbar ist. Das schließt aber nicht aus, dass einzelne Arbeitnehmer mehreren Arbeitsgruppen angehören[3]. Unerheblich ist, ob die Arbeitsgruppe einen Vorgesetzten hat oder gemeinsam gegenüber dem Arbeitgeber verantwortlich ist[4].

 
Praxis-Beispiel
  • Die Arbeitnehmer eines IT-Help-Desk, die ausschließlich zur Hilfe und Unterstützung von anderen Mitarbeitern des Unternehmens eingesetzt sind, könnten eine Arbeitsgruppe darstellen und nach Übertragung der Aufgabe z. B. eine eigene flexible Arbeitszeitregelung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
  • Der Montageaußendienst einer Maschinenbauunternehmung könnte als Arbeitsgruppe Vereinbarungen über Lohnzuschläge für Außendiensteinsatz treffen.
  • Die Forschungs- und Entwicklungsabteilung könnte als Arbeitsgruppe über eine eigene Vereinbarung über die Urlaubsgrundsätze mit dem Arbeitgeber verhandeln.
 

Rz. 7

Auch betriebsübergreifende Arbeitsgruppen werden für möglich gehalten[5]. Hier muss der Delegationsbeschluss aber durch alle beteiligten Betriebsräte erfolgen. Schließlich werden im Einzelfall auch unternehmensübergreifende Arbeitsgruppen für zulässig erachtet[6]. Voraussetzung ist dann aber, dass dies entweder innerhalb eines Konzerns erfolgt oder, dass es sich um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen handelt.

 

Rz. 8

Verliert die Arbeitsgruppe ihre Identität, sei es durch umfangreicheren personellen Wechsel oder durch eine wesentliche Änderung der Funktion, erlischt sie[7].

 

Rz. 9

Die Arbeitsgruppe ist kein Organ des Betriebsrats. Sie hat eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Stellung[8].

[1] BT-Drucksache 14/5741, S. 40.
[2] BT-Drucksache 14/5741, S. 40.
[3] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 10.
[5] Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 18; Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 9; Fitting, § 28a BetrVG Rz. 12a.
[6] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 9.
[7] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 11, a. A. Fitting, § 28a BetrVG Rz. 12b.
[8] Fitting, § 28a BetrVG Rz. 7.

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