Rz. 10

Vor Übertragung von Aufgaben auf eine Arbeitsgruppe ist mit dem Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung zu schließen. Ohne eine Rahmenvereinbarung sind auch die Übertragung von Aufgaben sowie die in Folge abgeschlossenen Vereinbarungen unwirksam[1]. Bei der Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung[2]. Diese muss nach § 77 Abs. 2 BetrVG die Schriftform wahren. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung kann von Seiten des Betriebsrats mit einfacher Mehrheit beschlossen werden[3]. Bei betriebsübergreifenden Arbeitsgruppen ist die Rahmenvereinbarung mit allen beteiligten Betriebsräten zu schließen; bei unternehmensübergreifenden Arbeitsgruppen auch mit allen beteiligten Arbeitgebern[4]. Bestehen in einem Betrieb mehrere Arbeitsgruppen, sollte für jede eine separate Rahmenvereinbarung geschlossen werden.

 

Rz. 11

Eine Rahmenvereinbarung kann weder vom Betriebsrat noch vom Arbeitgeber erzwungen werden[5]. Es kann daher nicht die Einigungsstelle angerufen werden mit dem Ziel, eine Rahmenvereinbarung zu verhandeln.

 

Rz. 12

Die Rahmenvereinbarung muss den personellen und fachlichen Zuschnitt der Arbeitsgruppe festlegen sowie die übertragenen Aufgaben beschreiben[6]. Sie legt möglichst konkret fest, inwieweit der Arbeitsgruppe Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Für die wirksame Übertragung ist aber noch ein separater Übertragungsbeschluss zu fassen; dieser muss mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden[7]. Die Rahmenvereinbarung sollte auch zum Verfahren der Arbeitsgruppe Regelungen treffen[8].

 

Rz. 13

Nach Kündigung oder Aufhebung der Rahmenvereinbarung – ebenfalls mit einfacher Mehrheit – erlischt die Arbeitsgruppe. Eine Nachwirkung kommt der Rahmenvereinbarung nicht zu[9]. Geschlossene Vereinbarungen bleiben allerdings wirksam. Sie können zukünftig (wieder) vom Betriebsrat gekündigt, geändert oder aufgehoben werden[10].

[1] Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 22.
[2] RichardiThüsing, § 28a BetrVG Rz. 13.
[4] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 14.
[5] Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 24; Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 18.
[6] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 15; Fitting, § 28a BetrVG Rz. 14.
[7] Siehe Rz. 17.
[8] Vgl. Rz. 15.
[9] Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 27; Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 18.
[10] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 17.

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